Online-Nachricht - Donnerstag, 28.04.2011

Einkommensteuer | Abänderbarkeit einer Verfügung von Todes wegen (BFH)

Die Grundsätze für die Einordnung von Versorgungsleistungen als Leibrente oder dauernde Last, die die Rechtsprechung zu Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge entwickelt hat, lassen sich auch auf wiederkehrende Leistungen aufgrund von Verfügungen von Todes übertragen (, NV; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin wollte in dem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob wiederkehrende Bezüge, die aufgrund von Verfügungen von Todes wegen begründet worden sind, nach dem Tod des Erblassers abänderbar sind, wenn der Erbvertrag die Abänderbarkeit der wiederkehrenden Bezüge nicht ausdrücklich vorsieht. Dies hänge unmittelbar von der Frage ab, ob das vom BFH aufgestellte Regel-Ausnahme-Prinzip, das zu Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge entwickelt worden sei, ohne Einschränkung auf wiederkehrende Leistungen aufgrund von Verfügungen von Todes wegen übertragbar sei.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Für die Einordnung von Versorgungsleistungen als Leibrente oder dauernde Last hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt (vgl. hierzu insbesondere NWB NAAAA-94224): Wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, stellen dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind. Dabei ist davon auszugehen, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind, es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (vgl. u.a. NWB MAAAA-95808). Zwar beziehen sich die genannten Entscheidungen auf eine Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, doch hat der BFH der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben, sofern z.B. ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbanteils handelt ( NWB MAAAA-94152). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn zu beurteilen ist, ob die in einem Erbvertrag vereinbarte lebenslange Versorgung des überlebenden Ehegatten bei einem veränderten Versorgungsbedürfnis des Begünstigten oder einer verbesserten oder verschlechterten Leistungsfähigkeit des Verpflichteten an die neuen Verhältnisse angepasst werden kann. 

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Durch das Jahressteuergesetz 2008 ist das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen neu geregelt worden. Dabei ist u.a. auch die Unterscheidung zwischen dauernder Last und Leibrente aufgegeben worden, so dass wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung der im Gesetzt genannten Wirtschaftseinheiten nun immer in vollem Umfang als Sonderausgaben beim Übernehmer abzugsfähig sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG n. F.). Die Neuregelung gilt für Vermögensübergabeverträge, die nach dem abgeschlossen wurden. Für vor diesem Zeitpunkt vereinbarte Verträge gilt jedoch grds. die alte Rechtslage weiter fort.

 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-17045