Online-Nachricht - Mittwoch, 20.04.2011

Einkommensteuer | Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung (BFH)

Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung sind keine Sonderausgaben des Erblassers, da sie erst mit dem Tod abfließen. § 84 BGB berührt den Abflusszeitpunkt von Stiftungsgründungsspenden nicht (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung des privaten Rechts und Alleinerbin der im Jahre 2006 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin hatte im Jahre 1995 mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in welchem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt hatten. Ferner hatten sie bestimmt, dass nach dem Tode des Nachversterbenden den Nachlass eine gemeinnützige auf ihrer beider Namen lautende Stiftung erhalten sollte. Nach dem Tode der Erblasserin errichtete ein Nachlasspfleger die Stiftungssatzung. Im Jahre 2007 wurde die Klägerin von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Das Nachlassgericht erteilte darauf einen Erbschein, nach dem die Klägerin Alleinerbin sei. In der Einkommensteuererklärung für das Todesjahr 2006 der Erblasserin machte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von 500.000 € als Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung anlässlich deren Neugründung geltend. In der Folgezeit legte die Klägerin eine Spendenbescheinigung vor, nach der die Erblasserin an ihrem Todestage der Klägerin 1 Mio. € zugewendet habe. Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Aufwendungen unberücksichtigt.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Die persönliche Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG erlischt mit dem Tode. Der Verstorbene als Steuerpflichtiger ist daher für das Sterbejahr mit den bis zum Todeszeitpunkt erzielten Einkünften zu veranlagen. Für die Abziehbarkeit von Sonderausgaben ist gemäß § 11 Abs. 2 EStG der Zeitpunkt maßgebend, zu dem sie geleistet wurden. Sonderausgaben können daher nur bei der Veranlagung der Erblasserin berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Todeszeitpunkt geleistet wurden. Bis zum Tode der Erblasserin sind im Streitfall jedoch keine Spenden i.S. von § 10b Abs. 1a i.V. mit § 11 Abs. 2 EStG abgeflossen. Bei der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB geht das Vermögen mit dem Tod als Erbfall unmittelbar und von selbst kraft Gesetzes auf den Erben über. Auslösendes Moment für den Übergang der Erbschaft ist daher der Tod des Erblassers. Erst mit dem Tod fließt das Erbe ab; mithin ist ein Abfluss noch zu Lebzeiten des Erblassers nicht gegeben. Dass es sich bei Erbeinsetzungen um eine freiwillige Entscheidung des Erblassers zu dessen Lebzeiten handelt, hat keine Auswirkung auf den Abflusszeitpunkt. Denn die freiwillige Entscheidung, wem der Erblasser sein Vermögen nach seinem Tod zuwenden möchte, bildet nur den ersten Schritt des Vermögensübergangs. Der tatsächliche Abfluss des Vermögens findet aber erst mit dem Tod statt. Schließlich enthält die zivilrechtliche Sonderregelung des § 84 BGB keine Konkretisierung des Abflusszeitpunkts von Stiftungsgründungsspenden. Zwar kann diese Vorschrift, wonach eine Stiftung, die erst nach dem Tode des Stifters genehmigt wird, für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden gilt, auch im Steuerrecht Anwendung finden. § 84 BGB bewirkt aber keine Vorverlegung des Abflusszeitpunkts von Zuwendungen, sondern fingiert lediglich die Existenz der sowohl von Todes wegen als auch unter Lebenden errichteten Stiftung, wenn der Stifter vor der Genehmigung der Stiftung verstorben ist.

Quelle: BFH online

Hinweis: Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom wurde der bisherige Höchstbetrag für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung von 307.000 € auf 1 Mio. € angehoben. Die Spende muss nicht mehr anlässlich einer Neugründung der Stiftung geleistet werden, so dass auch Spenden in den Vermögensstock bereits bestehender Stiftungen (sog. Zustiftungen) begünstigt sind. Die Vermögensstockspende kann dann nach § 10b Abs. 1a EStG n.F. auf den Veranlagungszeitraum der Zuwendung und die folgenden 9 Veranlagungszeiträume vom Spender beliebig verteilt werden.

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-17012