Online-Nachricht - Montag, 18.04.2011

Arbeitsrecht | Sozialplanabfindung und Altersstufen (BAG)

Das BAG hat entscheiden, dass die Bildung von Altersstufen im Rahmen einer Sozialplanabfindung mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union vereinbar ist ().

Sachverhalt: Nach einem bei der Beklagten geltenden Sozialplan bestimmte sich die Höhe der Abfindung nach einem Faktor, der mit dem Produkt aus Betriebszugehörigkeit und Bruttomonatsverdienst zu multiplizieren war. Der Faktor betrug bis zum 29. Lebensjahr des Mitarbeiters 80%, bis zum 39. Lebensjahr 90% und ab dem 40. Lebensjahr 100%. Die Beklagte zahlte der zum Zeitpunkt der Kündigung 38-jährigen Klägerin eine mit dem Faktor von 90% errechnete Abfindung in Höhe von 31.199,02 Euro. Mit ihrer Klage verlangt sie die Differenz zur ungekürzten Abfindung.

Hierzu führte das BAG weiter aus: Die in dem Sozialplan gebildeten Altersstufen sind nicht zu beanstanden. Die Betriebsparteien durften davon ausgehen, dass die Arbeitsmarktchancen der über 40jährigen Mitarbeiter typischerweise schlechter sind als die der 30 bis 39-jährigen. Die vereinbarten Abschläge für jüngere Arbeitnehmer sind nicht unangemessen. 


 

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 28/11

 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-17001