Online-Nachricht - Mittwoch, 06.04.2011

Einkommensteuer | Aufwendungen für sog. Sponsoring als Betriebsausgaben (BFH)

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für sog. Sponsoring als Betriebsausgaben abgezogen werden können (, NV; veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH u.a. aus: Durch die Rechtsprechung ist bereits hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für sog. Sponsoring zu Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) führen. So hat der BFH für die Abgrenzung von Betriebsausgaben und Spenden bei Aufwendungen für gemeinnützige Zwecke entschieden, dass insoweit die Motivation des Ausgebenden entscheidend ist; maßgebend sind die Motive, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar sind (vgl. NWB RAAAA-93135). Soweit Unternehmen ihr Ansehen durch die finanzielle Unterstützung allgemein als förderungswürdig erachteter Tätigkeiten erhöhen wollen, geht der BFH davon aus, dass auch die Sicherung und Erhöhung des Ansehens ein wirtschaftlicher Vorteil sein kann, der bei der Bilanzierung zu berücksichtigen ist (vgl. NWB LAAAA-94482). Ob Sponsoringaufwendungen i.S. des § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst sind, lässt sich allerdings nach den genannten Maßstäben nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung aller den konkreten Einzelfall prägenden Umstände entscheiden. Das angefochtene Urteil nennt insoweit beispielhaft zu berücksichtigende Gesichtspunkte, ohne dass es - anders als die Klägerin meint - schädlich wäre, wenn sich diese nicht in einer höchstrichterlichen Entscheidung als "Definition als Ganzes" wiederfinden. Die Würdigung des Einzelfalls obliegt dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz.

Quelle: BFH online


 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-16927