Online-Nachricht - Mittwoch, 30.03.2011

Umsatzsteuer | Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung (BFH)

Stellt ein Unternehmer mit Sitz im Inland einem Motorradrennfahrer einen vollständigen Rennservice mit Fahrzeug für im Ausland veranstaltete Motorradrennen zur Verfügung, führt er damit eine einheitliche sonstige Leistung aus, die im Inland der Umsatzbesteuerung unterliegt (; veröffentlicht am ).

Hierzu führte der BFH weiter aus: Ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Inland betreibt, führt gemäß § 3a Abs. 1 UStG  eine einheitliche sonstige Leistung im Inland aus, wenn er  einem selbständigen Autorennfahrer einen vollständigen Rennservice mit Fahrzeug für eine erfolgversprechende Teilnahme an im Ausland veranstalteten Autorennen zur Verfügung stellt (vgl. NWB EAAAA-94292). Entsprechendes gilt im Streitfall. Eine Bestimmung kommt des Leistungsortes nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG kommt im Streitfall nicht in Betracht. Der Kläger hat keine mit sportlichen Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, im Sinne dieser Vorschrift erbracht. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG in der ab dem geltenden Fassung ist richtlinienkonform auszulegen. Mit Art. 9 Abs. 2 RL 77/388/EWG sollte eine "Sonderregelung für Dienstleistungen eingeführt werden, die zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbracht werden und deren Kosten in den Preis der Waren eingehen". Im Streitfall lagen aber keine derartigen "Dienstleistungen ... zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen" vor, deren Kosten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die Gesamtdienstleistung eingegangen sind. Es ist hier bereits fraglich, ob die "ambitionierten Fahrer", denen der Kläger seinen Rennservice zur Verfügung gestellt hat, überhaupt Unternehmer waren. Nur dann lägen Dienstleistungen zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen vor. Jedenfalls sind die - von den Rennfahrern aufgewendeten - Kosten nicht in einen von Endverbrauchern gezahlten Preis für eine Gesamtdienstleistung eingegangen. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Rennfahrer die ihnen vom Kläger für seine Leistungen in Rechnung gestellten Kosten ihrerseits an die Veranstalter der Motorradrennen weiterberechnet und die Kosten sodann Eingang in die von den Besuchern der Veranstaltungen aufgewendeten Eintrittspreise gefunden hätten. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-16882