Online-Nachricht - Mittwoch, 23.03.2011

Umsatzsteuer | Ort der sonstigen Leistung bei Übernahme von radioaktiven Strahlenquellen (BFH)

Die Übernahme von ausgedienten Strahlenquellen durch einen inländischen Unternehmer im Ausland kann im Verhältnis zu den in diesem Zusammenhang erbrachten weiteren Leistungen als Hauptleistung anzusehen sein, die gem. § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG im Inland ausgeführt wird. Bei dem Ausbau und der Übernahme von Strahlenquellen handelt es sich nicht um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen i. S. von § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG. Der Ausbau und die Übernahme von Strahlenquellen als maßgebliche Hauptleistung gehören nicht zu den Tätigkeiten, die im Rahmen des Ingenieurberufs hauptsächlich und gewöhnlich erbracht werden (; veröffentlicht am ).


Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, ihre Geschäftstätigkeit besteht u. a. in der Übernahme und Verwertung von radioaktiven Strahlenquellen. Sie übernahm über 200 Strahlenquellen von im Ausland ansässigen Auftraggebern und beförderte diese ins Inland. Zwischen 10 % und 20 % der Strahlenquellen waren nicht mehr für die weitere Nutzung geeignet und wurden entsorgt, der Rest wurde wieder aufbereitet und befand sich noch im Bestand der Klägerin. Mit ihren Auftraggebern vereinbarte die Klägerin in einem einheitlichen Vertrag gegen Zahlung eines Gesamtpreises im Wesentlichen die Erbringung folgender Leistungen: Einholung von Genehmigungen, Bereitstellung eines Spezialcontainers, Ausbau und Umladung der Strahlenquelle in den Container, mit Besitzübergang auf die Klägerin, in einigen Fällen, auch Rückbau der Einheit, Abtransport des Containers aus dem Bestrahlungsraum, Freimessung, Transportleistungen im Aus- und Inland.
 

Hierzu führt der BFH weiter aus: Die im Streitfall maßgebliche Hauptleistung der Klägerin, die Übernahme der Strahlenquellen, gehört nicht zu den Tätigkeiten, die im Rahmen des Ingenieurberufs hauptsächlich und gewöhnlich erbracht werden. Es ist daher nicht entscheidungserheblich, ob einzelne Teilleistungen typischerweise auch von Ingenieuren ausgeführt werden. Auch wenn für den Ausbau der Strahlenquellen natur- und technikwissenschaftliche Erkenntnisse erforderlich sein können und Arbeiten an Strahlenquellen gemäß den atomrechtlichen Vorschriften nur von Ingenieuren bzw. unter deren Aufsicht von ingenieurmäßig vorgebildeten Fachpersonen ausgeführt werden dürfen, hat das Finanzgericht zu Recht ausgeführt, dass der Ausbau für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern nur das Mittel darstellt, um die Hauptleistung in Anspruch nehmen zu können. Andere Arbeiten an Strahlenquellen fallen erst nach der Übernahme der Strahlenquellen und deren Beförderung ins Inland im Rahmen einer etwaigen Entsorgung bzw. Wiederverwertung an und gehören somit nicht zu den von der Klägerin geschuldeten Leistungen.


Anmerkung: Die Klägerin hat ausgediente radioaktive Strahlungsquellen aus Bestrahlungsräumen zu dem Zweck übernommen, sie zu entsorgen oder wieder aufzubereiten und zu lagern. Dazu war ein Bündel von Aktivitäten erforderlich (Einholung von Genehmigungen, Ausbau, Transport, Messungen, Bearbeitung und Lagerung im eigenen Betrieb), die umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung sind. Maßgebend ist umsatzsteuerrechtlich der Regelleistungsort. Das war vor 2010 nach § 3a Abs. 1 UStG a. F. der Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben wird, und ist nach 2009 bei Leistungen an Unternehmer nach § 3a Abs. 2 UStG n. F. der Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist.


Quelle: BFH online

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-16838