Online-Nachricht - Donnerstag, 17.03.2011

Einkommensteuer | Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen (BFH)

Der BFH hat zu den steuerlichen Folgen der Veräußerung des überlassenen Vermögens und der anschließenden Überlassung des Erlöses zur Verwendung im Betrieb des Ehemannes Stellung genommen (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Wiederkehrende Leistungen sind nur dann als Sonderausgaben abziehbar bzw. als wiederkehrende Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 EStG steuerbar, wenn sie aus den Nettoerträgen des überlassenen Vermögens bestritten werden können. Die Umschichtung einer ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit in anderes ausreichend ertragbringendes Vermögen ist grds. zulässig. Voraussetzung einer solchen Umschichtung ist jedoch, dass mit dem Reinvestitionsgut genügend Nettoerträge erwirtschaftet werden, um die Versorgungsleistungen zu decken.


Sachverhalt: Die Eltern der Klägerin übertrugen dieser drei Grundstücke gegen Übernahme von Verbindlichkeiten und einer als dauernde Last vereinbarten Zahlungsverpflichtung. Kurze Zeit darauf veräußerte die Klägerin die Grundstücke. Den Verkaufserlös überließ sie ihrem Ehemann zur Verwendung in dessen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.


Hierzu führt der BFH weiter aus:

  • Wird der Veräußerungserlös des im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen überlassenen Vermögens nicht zur Finanzierung anderer Vermögensgegenstände verwendet, sondern lediglich einem Anderen zur Verwendung in dessen Betriebsvermögen überlassen, ohne dass dem Übernehmer hierfür Gesellschaftsrechte oder ein anderer Gegenwert gewährt werden, stehen - gleichgültig ob es sich um das Betriebsvermögen des Ehegatten des Vermögensübernehmers oder einer dritten Person handelt - die Versorgungsleistungen bei wertender Betrachtung nicht mehr im Zusammenhang mit der Übertragung des Vermögens.

  • Der Klägerin kann kein Ersatzwirtschaftsgut zugerechnet werden, das als "unentgeltlich erworben" angesehen werden könnte. Vielmehr hat sie ihrem Ehemann, dem Kläger, den Veräußerungserlös der von den Eltern überlassenen Grundstücke unentgeltlich zugewendet. Die Zahlungen der Klägerin sind nach der Veräußerung der Grundstücke Unterhaltsleistungen i.S. von § 12 Nr. 1 EStG, denn die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den wiederkehrenden Bezügen und Sonderausgaben beruht auf dem Umstand, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen.

  • Mit der Veräußerung des überlassenen Vermögens endet der Transfer vorbehaltener Erträge, wenn der Übernehmer bei Umschichtung keine ausreichend ertragbringenden Wirtschaftsgüter erhält. Die Leistungen und Bezüge sind folglich nicht mehr als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar und daher beim Berechtigten nicht steuerbar (§ 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG).


Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-16822