Lohnsteuer | Betriebliche Altersvorsorge (BFH)
Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer, die in dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine Pensionskasse enthalten sind, sind als Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Im Streitfall sollte eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung über eine Zusatzversorgungskasse (ZVK) sichergestellt werden. Der Arbeitgeber hatte mit der ZVK einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen. Versicherungsnehmer war der Arbeitgeber. Nach den Bestimmungen des Gruppenversicherungsvertrages mussten die Arbeitnehmer jedoch einen bestimmten Prozentsatz vom Beitrag der Arbeitgeber selbst tragen. Streitig war nun, ob die Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer, die in dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an die ZVK enthalten sind, als Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Für die Qualifizierung einer Zahlung als Beitrag des Arbeitgebers i.S. des § 3 Nr. 63 EStG ist die versicherungsvertragliche Außenverpflichtung maßgeblich. Es kommt dagegen nicht darauf an, wer die Versicherungsbeiträge finanziert, d.h. wer durch sie wirtschaftlich belastet wird. Unter den Begriff „Beiträge des Arbeitgebers“ fallen demnach alle Beiträge, die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer selbst geschuldet und an die Versorgungseinrichtung geleistet werden. Eigene Beiträge des Arbeitnehmers sind dagegen jedenfalls dann anzunehmen, wenn aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Versorgungseinrichtung eine originäre Beitragspflicht des Arbeitnehmers besteht.
Anmerkung: Nach dieser Entscheidung könnte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auch mit dem gesamten Beitrag von 4% der Beitragsbemessungsgrenze belasten, ohne die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG zu gefährden. Allein entscheidend ist nur, dass er, der Arbeitgeber, als Versicherungsnehmer aus dem Gruppenversicherungsvertrag beitragspflichtig ist.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
IAAAF-16811