Online-Nachricht - Dienstag, 15.03.2011

Beamtenrecht | Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres (OVG)

Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der automatische Eintritt der Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt ().

Sachverhalt: Der Kläger war Professor an einer rheinland-pfälzischen Fachhochschule. Nachdem sein Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr um ein Jahr hinausgeschoben wurde, lehnte das beklagte Land eine weitere Verlängerung der aktiven Dienstzeit des Klägers ab. Die hiergegen erhobene Klage, mit welcher der Kläger geltend macht, eine generelle Altersgrenze sei unzulässig, wies das Verwaltungsgericht ab.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der allein an die Vollendung eines bestimmten Lebensalters geknüpfte Beginn des Ruhestandes eines Beamten verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch gegen europarechtliche Vorgaben. Zwar führt die Altersgrenze zu einer Ungleichbehandlung wegen des Alters, weil der Betroffene aufgrund des Erreichens der Altersgrenze vom aktiven Dienst ausgeschlossen wird. Jedoch stellt diese Ungleichbehandlung keine Diskriminierung wegen des Alters dar, weil sie durch legitime Ziele gerechtfertigt ist. Denn die Altersgrenze dient einer ausgewogenen Altersstruktur in der öffentlichen Verwaltung und der Entlastung des Arbeitsmarktes durch die Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten für junge Beamte. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Gesetz in Ausnahmefällen ein dienstliches Interesse an der vorübergehenden Weiterbeschäftigung eines Beamten über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus bestehen kann.
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung Nr. 19/2011


 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-16802