Online-Nachricht - Dienstag, 15.03.2011

Körperschaftsteuer | Verlustabzug bei Körperschaften (FG)

Das FG Münster hat zur Beschränkung des Verlustabzugs nach einem schädlichen Beteiligungserwerb während des laufenden Wirtschaftsjahres Stellung genommen und ist dabei von der Auffassung der Finanzverwaltung abgewichen (; veröffentlicht am ; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Im Streitfall hatte bei einer GmbH im Juli 2008 ein Gesellschafterwechsel stattgefunden. Da 50% der Anteile übertragen worden waren, lag ein sog. schädlicher Beteiligungserwerb vor. Den zum festgestellten Verlust brachte die Klägerin im Rahmen ihrer Steuererklärung gleichwohl in vollem Umfang zum Abzug. Dabei wies sie darauf hin, dass der nicht genutzte Verlust bereits aufgrund des bis zum Anteilserwerb angefallenen Gewinnes verbraucht gewesen sei. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte demgegenüber - entsprechend der allgemeinen Verwaltungsauffassung - lediglich 50% des Verlustes.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das Verbot des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG, in bestimmten Fällen des Erwerbes von Gesellschaftsanteilen nicht genutzte Verluste aus Vorjahren von Gewinnen abzuziehen, gilt nur beschränkt. Es erfasst den Verlustabzug von Gewinnen, die zeitlich nach einem schädlichen Beteiligungserwerb entstanden sind, aber - anders als die Finanzverwaltung meint - nicht auch den Verlustabzug von Gewinnen, die bereits bis zum Beteiligungserwerb erwirtschaftet worden sind. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Regelung des § 8c Abs. 1 KStG sprechen für die Auffassung der Finanzverwaltung. Nach dem Gesetzeszweck sollten in früherer Zeit erwirtschaftete Verluste für das „neue wirtschaftliche Engagement“ unberücksichtigt bleiben. Im Streitfall aber wird der vorherige Verlustvortrag gerade nicht für das „neue“, sondern noch für das „alte“ wirtschaftliche Engagement genutzt.

Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 14/11 geführt.

Quelle: FG Münster online


 

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-16801