Online-Nachricht - Mittwoch, 09.03.2011

Umsatzsteuer | Drei Grundsatzurteile zum Vorsteuerabzug (BFH)

Der BFH hat zeitgleich drei Grundsatzurteile zum Vorsteuerabzug veröffentlicht und ist dabei teilweise von seiner bisherigen Rechtsauffassung abgewichen (; v. - V R 12/08 und v. - V R 17/10; jeweils veröffentlicht am ).


Hintergrund: Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.
Hierzu führt der BFH u.a. aus: Der Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er Eingangsleistungen für Zwecke seines Unternehmens und damit für seine wirtschaftliche Tätigkeit bezieht. Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme (§ 3 Abs. 1b bzw. 9a UStG) oder eine steuerfreie Ausgangsleistung zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gilt auch, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn nach seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen würde.
Anmerkung: In allen drei Entscheidungen betont der BFH, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur besteht, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte Ausgangsumsätze verwendet. Es muss sich um Ausgangsumsätze handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder steuerpflichtig oder wie z.B. Ausfuhrlieferungen einer steuerpflichtigen Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus muss zwischen der Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind demgegenüber unerheblich.

  • Das Urteil v. betrifft den Fall eines Industrieunternehmens, das im Allgemeinen steuerpflichtige Umsätze ausführt, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, und daneben eine Beteiligung an einer Tochtergesellschaft steuerfrei veräußerte. Strittig war, ob das Unternehmen aus den Beratungsleistungen, die es für die Beteiligungsveräußerung bezogen hat, im Hinblick auf seine allgemeine Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt war oder ob dieses Recht aufgrund der Steuerfreiheit der Beteiligungsveräußerung nicht in Anspruch genommen werden kann. Der BFH verneinte den Vorsteuerabzug (vgl. hierzu NWB-Nachricht, Vorsteuerabzug beim Beteiligungsverkauf) .

  • Das Urteil v. betrifft den Vorsteuerabzug aus Erschließungskosten. Die GmbH einer Gemeinde hatte sich gegenüber der Gemeinde verpflichtet, öffentliche Anlagen für die Erschließung eines Gewerbegebiets wie z.B. Straßen unentgeltlich herzustellen. Die GmbH ging davon aus, dass sie im Hinblick auf die beabsichtigte umsatzsteuerpflichtige Veräußerung der erschlossenen Grundstücke aus den von ihr bezogenen Bauleistungen für die Herstellung von Erschließungsanlagen zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Demgegenüber verneinte der BFH auch hier den Vorsteuerabzug (vgl. hierzu NWB-Nachricht, Vorsteuerabzug für Erschließungskosten).

  • Das Urteil v. betrifft schließlich die Frage des Vorsteuerabzugs bei Betriebsausflügen durch Unternehmer, die - wie der Steuerberater des Streitfalls - nach ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bei Betriebsausflügen besteht eine Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer, bei deren Einhaltung eine private Mitveranlassung typisierend verneint wird. Übersteigen die Aufwendungen die Freigrenze, besteht für den Unternehmer nach Auffassung des BFH kein Anspruch auf Vorsteuerabzug mehr; gleichzeitig entfällt die Entnahmebesteuerung (vgl. hierzu NWB-Nachricht, Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen).

Quelle: BFH online
 

 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-16765