Online-Nachricht - Mittwoch, 09.03.2011

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen (BFH)

Der BFH hat klargestellt, wann ein Unternehmer den Vorsteuerabzug aus den im Zusammenhang mit einem Betriebsausflug getragenen Aufwendungen geltend machen kann (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Zuwendungen an Arbeitnehmer unterliegen als steuerbare Leistungen grds. der Umsatzsteuer (entweder im Rahmen eines entgeltlichen Leistungsaustausches oder als unentgeltliche Wertabgabe). Nicht steuerbar ist eine Zuwendung jedoch in Fällen, in denen sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist. Als Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse gelten Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, soweit sie sich im üblichen Rahmen halten. Die Üblichkeit der Zuwendungen wird bis zu einer Höhe von 110 € einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer typisierend unterstellt (vgl. Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 6 UStR).
Hierzu führt der BFH weiter aus: Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe i.S. von § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Änderung der Rechtsprechung). Dies gilt auch, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen. Der Unternehmer ist aus Leistungen für Betriebsausflüge, die ausschließlich und unmittelbar dem privaten Bedarf des Personals i.S. von § 3 Abs. 9a UStG dienen, im Regelfall auch dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er mittelbar beabsichtigt, durch den Betriebsausflug das Betriebsklima zu verbessern. Anders ist es nur, wenn es sich im Verhältnis des Unternehmers zum Betriebsangehörigen um eine sog. Aufmerksamkeit handelt (Grenze 110 €).
Anmerkung: Der BFH hat zeitgleich drei Grundsatzurteile zum Verhältnis von Vorsteuerabzug und Entnahmebesteuerung bei der Umsatzsteuer veröffentlicht. In allen drei Entscheidungen betont der BFH, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur besteht, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte Ausgangsumsätze verwendet. Es muss sich um Ausgangsumsätze handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder steuerpflichtig oder einer steuerpflichtigen Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus muss zwischen der Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind demgegenüber unerheblich. Das o.g. Urteil betrifft die Frage des Vorsteuerabzugs bei Betriebsausflügen durch Unternehmer, die - wie der Steuerberater des Streitfalls - nach ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bei Betriebsausflügen besteht eine Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer, bei deren Einhaltung eine private Mitveranlassung typisierend verneint wird. Der Unternehmer ist dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, ohne dass eine Entnahme zu versteuern ist. Übersteigen die Aufwendungen für den Betriebsausflug die Freigrenze von 110 €, ist von einer Mitveranlassung durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer auszugehen. Nach der bisherigen Rechtsprechung war der Unternehmer dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, hatte aber eine Entnahme zu versteuern. Diese Rechtsprechung hat der BFH jetzt aufgegeben. Anders als bisher besteht bei Überschreiten der Freigrenze für den Unternehmer kein Anspruch auf Vorsteuerabzug mehr; dementsprechend unterbleibt die bisherige Entnahmebesteuerung. Maßgeblich ist hierfür, dass sich Entnahme für unternehmensfremde Privatzwecke und Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig ausschließen. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, das Betriebsklima zu fördern, ändert hieran nichts. Die neue Rechtsprechung kann sich beim Bezug steuerfreier Leistungen wie z.B. Theaterbesuchen auch als vorteilhaft erweisen.
Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-16760