Online-Nachricht - Mittwoch, 09.03.2011

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug für Erschließungskosten (BFH)

Beabsichtigt ein Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gilt auch, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen (; veröffentlicht am ).

Hierzu führte der BFH weiter aus: Ein Unternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er bei Errichtung von Erschließungsanlagen beabsichtigt, diese einer Gemeinde durch Zustimmung zur öffentlich-rechtlichen Widmung der Anlagen unentgeltlich i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG zuzuwenden (Änderung der Rechtsprechung). Dies gilt auch, wenn er bei der Herstellung und Zustimmung zur Widmung der Erschließungsanlagen mittelbar beabsichtigt, Grundstücke im Erschließungsgebiet steuerpflichtig zu liefern.

Anmerkung: Die GmbH hatte während der Bauphase die einzelnen Grundstücke als öffentlich "erschlossen" verkauft. Aus den Vereinbarungen der GmbH mit der Gemeinde und den Grundstückskäufern ergab sich nach Auffassung des BFH, dass die GmbH beabsichtigte, die von ihr hergestellten Erschließungsanlagen einer öffentlich-rechtlichen Widmung zugänglich zu machen und sie hierdurch unentgeltlich an die Gemeinde zu liefern. Da die unentgeltliche Lieferung einer Entnahme gleichsteht, bestand der maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den bezogenen Bauleistungen und einer Entnahme als unentgeltlicher Umsatz, so dass der Vorsteuerabzug nach Ansicht des BFH zu versagen war. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, die Grundstücke des Erschließungsgebiets steuerpflichtig zu liefern, ändere hieran nichts.

Quelle: BFH online


 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-16764