Online-Nachricht - Mittwoch, 09.03.2011

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug beim Beteiligungsverkauf (BFH)

Bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Umsatz, der mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt oder der steuerfrei ist, ohne dass § 15 Abs. 3 UStG gilt, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Der bloße Erwerb, das bloße Halten und der bloße Verkauf von Aktien stellt für sich genommen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten dar und unterliegt daher auch nicht der Umsatzsteuer. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch dann, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen mit Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung besteht und ein solcher Eingriff die Vornahme von Umsätzen einschließt, die der Mehrwertsteuer unterliegen, wie z.B. die Erbringung von Verwaltungs-, Buchhaltungs- und EDV-Dienstleistungen. Liegen diese Voraussetzungen vor, fällt die Veräußerung in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer (vgl. NWB DAAAD-36785, Rdnrn. 28 ff.).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Klägerin hat im Streitfall mit entgeltlichen sonstigen Leistungen in die Verwaltung der K-AG eingegriffen. Daher war die Veräußerung grds. steuerbar. Die an sich steuerbare Veräußerung der Beteiligung war jedoch als Übertragung von Aktien und damit als Übertragung von Wertpapieren steuerfrei (§ 4 Nr. 8 Buchst. e UStG). Aufgrund der Steuerfreiheit der Anteilsveräußerung scheitert der streitgegenständliche Vorsteuerabzug aus den Beratungsleistungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Beratungsleistungen standen hier in direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Beteiligungsveräußerung. Dass das Industrieunternehmen die Beteiligung veräußerte, um den hierdurch erzielten Erlös für seine steuerpflichtige Umsatztätigkeit zu verwenden, rechtfertigt als nur mittelbar verfolgter Zweck keine abweichende Beurteilung.

Anmerkung: Die Veräußerung der Beteiligung stellte im Streitfall auch keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung dar (§ 1 Abs. 1a UStG). Der BFH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen eine Geschäftsveräußerung hinsichtlich des Unternehmensvermögens der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, begründet, wenn alle Anteile an der Gesellschaft übertragen werden. Werden - wie im Streitfall - nicht alle Gesellschaftsanteile, aber Anteile an einer Organgesellschaft veräußert, kommt eine Geschäftsveräußerung in Betracht, wenn zumindest eine die finanzielle Eingliederung ermöglichende Mehrheitsbeteiligung übertragen wird und der Erwerber seinerseits beabsichtigt, eine Organschaft zu der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, zu begründen. Im Streitfall bestanden nach Ansicht des BFH jedoch keine objektiv erkennbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Erwerber die Begründung einer Organschaft beabsichtigte.

Quelle: BFH online


 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-16763