Online-Nachricht - Dienstag, 08.03.2011

Einkommensteuer | Wohnungsaufwendungen bei doppelter Haushaltsführung (FG)

Das Finanzgericht Nürnberg hatte über die Frage zu entscheiden, in welcher Höhe bei doppelter Haushaltsführung Unterkunftskosten für die Wohnung am Beschäftigungsort angemessen sind, wenn der Steuerpflichtige wegen des geplanten (und später durchgeführten) Familiennachzugs eine entsprechend große Wohnung angemietet hat ().


Hintergrund: „Notwendige“ Mehraufwendungen aus Anlass einer beruflichen oder betrieblichen doppelten Haushaltsführung können als Werbungskosten abzugsfähig sein (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG). Im Hinblick auf die von Beschäftigungsort zu Beschäftigungsort erheblich schwankenden Wohnkosten sieht der BFH eine betragsmäßige feste Obergrenze dabei nicht als sachgerecht an, sondern hält Mehraufwendungen für „notwendig“, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben. Die bestimmenden Merkmale Wohnfläche und ortsüblicher Durchschnittsmietzins haben zur Folge, dass die Grenze des Notwendigen einerseits (zum Beispiel bei einer Luxuswohnung) bereits bei einer Wohnfläche unter 60 qm überschritten, andererseits (zum Beispiel bei tatsächlichen Quadratmeterkosten unter dem Ortsüblichen) bei einer Wohnfläche über 60 qm noch eingehalten sein kann. D.h., entscheidend ist, ob und inwieweit das Produkt aus Wohnfläche und tatsächlichen Quadratmeterkosten dem Durchschnittsmietzins entspricht. Nur bis zu dieser Höhe können die Kosten steuerlich berücksichtigt werden (vgl. NWB MAAAC-53704).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die tatsächlichen Kosten für die Zweitwohnung beliefen sich im Streitfall auf 1.140 € pro Monat, während die vom Finanzamt ermittelte und vom Gericht für zutreffend gehaltene Durchschnittswarmmiete für eine 60 qm große Wohnung - und damit das nach der BFH-Rechtsprechung maßgebliche Produkt aus Wohnfläche und Quadratmeterkosten - bei 493 € pro Monat liegt. Ein höherer Betrag kann nicht als notwendiger Mehraufwand berücksichtigt werden. Das Vorbringen des Klägers, er habe wegen des geplanten und auch tatsächlich durchgeführten Familienumzugs eine größere Wohnung anmieten müssen, ist für die Frage der Angemessenheit der Mehraufwendungen nicht entscheidend. Das Merkmal „notwendig” orientiert sich am Abzugszweck, also daran, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat. Die Größe der Familie und die angestrebte Beendigung der doppelten Haushaltsführung spielt dafür keine Rolle. Es ist nicht Zweck der Abzugsfähigkeit der Kosten doppelter Haushaltsführung, dem Steuerpflichtigen den Familiennachzug zu ermöglichen.
Quelle: NWB Datenbank

 

 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-16757