Online-Nachricht - Donnerstag, 03.03.2011

Postzustellung | Paketdienst muss Empfänger bei Ersatzzustellung informieren (OLG)

Ein Paketdienst muss bei einer Ersatzzustellung, z.B. an Nachbarn des Empfängers, den Adressaten über den Verbleib der Sendung informieren. Eine Klausel in den AGB, die den Paketdienst von dieser Pflicht befreit, ist unwirksam ()

"X. darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, einem Ersatzempfänger aushändigen. Dies gilt nicht für Sendungen mit dem Service "Eigenhändig", Express-Sendungen mit dem Service "Transportversicherung 25.000,- Euro" und Express-Briefe mit dem Service Transportversicherung 2.500,- Euro. Ersatzempfänger sind

1. Angehörige des Empfängers oder des Ehegatten, oder

2. andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind; Express-Briefe werden nicht an Hausbewohner und Nachbarn ausgehändigt."

Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war nur die Regelung zur Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn. Das Landgericht Köln hatte die Klausel als wirksam angesehen und die Klage in erster Instanz abgewiesen.

Dazu führt das OLG weiter aus: Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB und darf deshalb in Verträgen gegenüber einem Verbraucher nicht verwendet werden. Der Senat sieht eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Paketdienstleisters im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darin, dass bei dem durch die Klausel vorgesehenen Verfahren der Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn den berechtigten Interessen des Empfängers nicht hinreichend Rechnung getragen wird, obwohl dies ohne weiteres möglich und dem Beförderungsunternehmen auch zumutbar wäre. Das OLG erachtet es als notwendig, dass der Empfänger einer Sendung von dieser erfährt und davon in Kenntnis gesetzt wird, wo er sie in Besitz nehmen kann. Da die Klausel eine rechtliche Verpflichtung hierzu nicht enthält, liegt nach Auffassung des Senats eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, so dass eine Revision zum Bundesgerichtshof nur nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde möglich wäre.

Quelle: NRW justiz-online

 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-16728