Online-Nachricht - Mittwoch, 02.03.2011

Versicherungsteuer | Steuerpflicht eines Städtezusammenschlusses (BFH)

Schadensaufwendungen, die von Mitgliedern eines kommunalen Schadensausgleichs in Höhe eines (variablen) Selbstbehalts selbst getragen werden, sind kein Versicherungsentgelt. Dies gilt auch dann, wenn die konkrete Höhe des Selbstbehalts erst nach Ablauf des jeweiligen Versicherungszeitraums errechnet werden kann (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Ein kommunaler Schadensausgleich ist ein nichtrechtsfähiger Verein, dessen Mitglieder mehrere Großstädte sind. Satzungsmäßige Aufgabe des Vereins ist der Betrieb einer kommunalen Verrechnungsstelle zum Ausgleich von Haftpflichtschäden, die seine Mitglieder und die über sie Mitversicherten gemeinsam tragen.

Sachverhalt: Für das Jahr 1998 betrug der gesamte Schadensaufwand der Vereinsmitglieder zuzüglich der an den Kläger zu zahlenden Umlage aller Mitglieder und der Verwaltungskosten ca. 12 Millionen DM. Hiervon ausgehend ermittelte der Kläger eine "endgültige Belastung" der erstattungspflichtigen Mitglieder von a. 2,5 Millionen DM. Von seinen Mitgliedern hat der Kläger im Jahr 1998 keine Vorschüsse erhoben. Bei seiner Anmeldung zur Versicherungsteuer für 1998 ging der Kläger davon aus, dass Versicherungsteuer nur auf die von den zur Zahlung verpflichteten Mitgliedern geleisteten Ausgleichsbeträge zu erheben sei. Demgegenüber vertrat das FA die Auffassung, Bemessungsgrundlage für die Versicherungsteuer sei die sog. "Zwischensumme". Das Versicherungsverhältnis sei darauf gerichtet, den Mitgliedern umfassenden Versicherungsschutz zu gewähren. Der Kläger trete in den in § 1 der Verrechnungsgrundsätze genannten Fällen in voller Höhe ein; ein Selbstbehalt oder eine Selbstversicherung bis zur Höhe der "Zwischensumme" sei nicht vereinbart. Von den Mitgliedern würden die anfallenden Schadenszahlungen zunächst vorschussweise getragen und mit der nächsten Umlage verrechnet.

Dazu führt der BFH weiter aus: Aufgrund der Satzung des Klägers sowie der diese ergänzenden Verrechnungsgrundsätze sind die von den Mitgliedern in Höhe der "Zwischensumme" selbst getragenen Aufwendungen und die ihnen zugrunde liegenden Haftpflichtschäden als variabler Selbstbehalt nicht in den vom Kläger gewährten Versicherungsschutz einbezogen. Dies ergibt die Auslegung der Satzung, die aufgrund ihres körperschaftsrechtlichen Charakters vom BFH selbst nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen ist ( NWB CAAAC-81444, vom NWB ZAAAD-31633). (…) Denn das FG hat festgestellt, dass der Kläger und seine Mitglieder satzungsgemäß Schäden bis zur Höhe der Zwischensumme unmittelbar auf eigene Kosten endgültig selbst reguliert haben.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-16721