Online-Nachricht - Mittwoch, 23.02.2011

Umsatzsteuer | Besteuerung der Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass die im Rahmen eines Haus-Notruf-Dienstes erbrachten Leistungen eines Vereins, der nicht zu einem anerkannten Verband der Wohlfahrtspflege gehört, von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Leistungen eines Menüservices des Vereins sind dagegen nicht steuerfrei (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger ist ein eingetragener Verein für Rettungsdienste, Krankentransporte und soziale Hilfsdienste, der nach seinem Satzungszweck Alte, Kranke, Behinderte und sozial Hilfsbedürftige unterstützt. Er unterhielt in den Streitjahren mehrere entsprechende Einrichtungen (u.a. Rettungsdienst, Haus-Notruf-Dienst, Menüservice). Das Finanzamt war der Meinung, dass u.a. die im Zusammenhang mit dem Haus-Notruf-Dienst und dem Menüservice erbrachten Leistungen des Klägers steuerpflichtig sind.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Voraussetzungen der in Betracht kommenden nationalen Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift (§ 4 Nr. 18 UStG) sind nicht erfüllt, weil der Kläger kein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege ist; der Kläger kann sich für die Steuerfreiheit der im Rahmen seines Haus-Notruf-Dienstes erbrachten Leistungen aber unmittelbar auf das günstigere Unionsrecht berufen (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-RL 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL). Diese Steuerbefreiung umfasst jedoch nicht die beim Menüservice ausgeführten Leistungen. Denn bei dem Menüservice handelt es sich weder um eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter, noch sind die von ihm erbrachten Leistungen eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden.

Anmerkung: Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen, damit dieses nach einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts und ggf. erst nach Ergehen einer - inzwischen für den angekündigten - Entscheidung des EuGH zum Steuersatz bei Abgabe von Speisen und Mahlzeiten entscheidet, ob auf die Leistungen des Menüservices ein ermäßigter Steuersatz oder der Regelsteuersatz anzuwenden ist (EuGH-Az. NWB ZAAAD-35317 u. Az. NWB VAAAD-35314).

Quelle: BFH online


 

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-16678