Online-Nachricht - Montag, 21.02.2011

Abgabenordnung | Verzinsung von Steuererstattungsansprüchen (FG)

Mit der wirksamen Abtretung eines Anspruchs auf Erstattung überzahlter Steuern erlangt der Zessionar gegen das Finanzamt nur den reinen Zahlungsanspruch, nicht aber die gesamte Rechtsstellung des bisherigen Gläubigers. Er erlangt insbesondere nicht die Berechtigung an evtl. später zustehenden Erstattungszinsen ().

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Im Steuerecht besteht – anders als im Zivilrecht – nicht die Möglichkeit auch zukünftige, noch nicht entstandene Ansprüche abzutreten. Vielmehr bedarf es für die (steuerrechtliche) Wirksamkeit einer Abtretung der Anzeige an das Finanzamt, die nach § 46 Abs. 2 AO nach Entstehung des abgetretenen Anspruchs zu erfolgen hat. Die Anzeigevoraussetzung gilt auch für die Zinsen nach §§ 233 ff. AO. Die Zinsen entstehen erst mit Unanfechtbarkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes oder Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung; wird die Abtretung vorher angezeigt, ist sie unwirksam (vgl. ausdrücklich NWB ZAAAA-89315). Im Streitfall sind die Zinsen (auf den Erstattungsanspruch) erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides entstanden, mit dem der Umsatzsteuererstattungsanspruch festgesetzt wurde. Die Abtretungsanzeige erfolgte jedoch vor diesem Zeitpunkt und damit vor Entstehung des Zinsanspruches. Die Abtretung war damit nach § 46 Abs. 2 AO unwirksam, so dass der Kläger schon aus diesem Grunde keinen Anspruch auf eine Verzinsung der abgetreten Steuererstattungen hat.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-16668