Online-Nachricht - Montag, 21.02.2011

Abgabenordnung | Verkürzung der Schonfrist bei Säumniszuschlägen (BFH)

Der BFH hat klargestellt, dass die Verkürzung der Schonfrist bei Säumniszuschlägen durch Art. 8 Nr. 10 StÄndG 2003 nicht gegen das Grundgesetz verstößt (, 17/09, NV; veröffentlicht am ).

Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Rechtsfrage, ob Art. 8 Nr. 10 des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003), durch den die Schonfrist des § 240 Abs. 3 Satz 1 AO von fünf auf drei Tage gekürzt wurde, verfassungswidrig und damit nichtig ist, rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Im Hinblick auf die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung im steuerlichen Masseverfahren und unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Kreditinstitute, Inlandsüberweisungen in „höchstens“ drei Tagen auszuführen, ist es nicht zu beanstanden, dass der Normgeber eine Zahlungsschonfrist von drei Tagen für ausreichend erachtete.

Anmerkung: Die Rechtsfrage, ob nach § 227 AO ein Erlass des Säumniszuschlags stets dann geboten ist, wenn die Schonfrist nicht eingehalten wird, obwohl der Steuerpflichtige eine entsprechende Überweisung nicht mehr als drei Bankgeschäftstage vor Ablauf der Schonfrist in Auftrag gegeben hat, musste der BFH nicht klären. Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens war ausschließlich der Abrechnungsbescheid, nicht aber (auch) ein begehrter Erlass von verwirkten Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen. Über Grund und Höhe von Säumniszuschlägen einerseits und deren Erlass andererseits wird in jeweils eigenständigen Verfahren entschieden.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-16667