Gesellschaftsrecht | Einzelunternehmen mbH in Frankreich gestartet
Der Jahresbeginn 2011 markiert endgültig den Startschuss für das Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung (Entrepreneur Individuel à Responsabilité Limitée; EIRL) in Frankreich.
Hintergrund: Mit dem Gesetz über den Einzelunternehmer mit beschränkter Haftung (Entrepreneur Individuel à Responsabilité Limitée; EIRL) hat Frankreich eine bahnbrechende Neuerung eingeführt. Für die Haftungsbeschränkung bedarf es danach nicht mehr der Gründung einer Gesellschaft als eine von dem oder den Gesellschaftern unabhängige Trägerin von Rechten und Pflichten.
Vielmehr kann nunmehr auch ein Einzelunternehmer selbst nur mit dem Vermögen haften, was er für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt. Erforderlich ist, dass er dies zur Eintragung im Firmen- und Handelsregister bzw. im Berufsverzeichnis anmeldet.
Will ein Einzelunternehmer diese Rechtsform wählen, muss er sich zunächst an das für ihn zuständige Zentrum für Unternehmensformalitäten (centre de formalités des entreprise) wenden, um das Formular P2 zu erhalten, auf dem er das von seinem privaten Vermögen zu trennende berufliche Vermögen einträgt.
Übersteigt der angegebene Wert eines der Güter 30.000 Euro, muss dies durch einen Sachverständigen bewertet werden. Im Falle einer Immobilie ist eine entsprechende notarielle Bescheinigung erforderlich. Die Verordnung legt die erforderlichen Angaben der Erklärung, in der der Unternehmer die Trennung des Vermögens erklärt, fest.
Die Erklärung ist bei dem für den jeweiligen Berufsstand zuständigen Register zu hinterlegen. Für die Handelsvertreter und die Angehörigen der freien Berufe ebenso wie für die von registerrechtlichen Eintragungspflichten befreiten Kleinunternehmer (auto-entrepreneur) ist dies die Kanzlei des zuständigen Handelsgerichts, das ein spezielles EIRL-Register einrichtet.
Zu beachten sind für den Einzelunternehmer mit beschränkter Haftung auch bestimmte Informationspflichten. So muss er diejenigen Gläubiger, deren Ansprüche vor der Abtrennungserklärung entstanden sind, innerhalb eines Monats nach Hinterlegung der Erklärung per Einschreiben mit Rückschein von der Bildung der EIRL informieren. Ebenfalls muss er sie über die ab Zustellung des Einschreibens einmonatige Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Abtrennungserklärung informieren.
In seiner Geschäftskorrespondenz muss der Unternehmer auf die EIRL hinweisen und den Unternehmensgegenstand angeben, für den das Vermögen abgetrennt wurde. Außerdem müssen Freiberufler, Handelsvertreter sowie Kleinunternehmer Ort und Immatrikulationsnummer des Spezialregisters angeben, in das die EIRL eingetragen wurde.
Quelle: germany trade & invest
Fundstelle(n):
JAAAF-16666