Einkommensteuer | Behindertenpauschbetrag bei getrennt veranlagten Ehegatten (FG)
Das FG Köln hat entschieden, dass eine abweichende Aufteilungsregelung für den Behindertenpauschbetrag als die hälftige Teilung bei getrennt veranlagten Ehegatten möglich ist (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Nach § 33b Abs. 5 EStG wird der Behindertenpauschbetrag, der einem Kind zusteht, für das der Steuerpflichtige einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld (§§ 62 f. EStG) erhält, auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen (§ 33b Abs. 5 Satz 2 EStG), wobei auf deren gemeinsamen Antrag eine andere Aufteilung, z.B. die volle Inanspruchnahme durch nur einen Elternteil möglich ist (§ 33b Abs. 5 Satz 3 EStG).
Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Aufteilung des Behindertenpauschbetrages gemäß § 33b Abs. 5 Satz 3 EStG im Rahmen der getrennten Veranlagung nach § 26a EStG. Vorliegend hatte der Kindesvater der Übertragung des vollen Behindertenpauschbetrages auf die Klägerin zugestimmt. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass bei einer getrennten Veranlagung nach § 26a Abs. 2 Satz 2 HS 2 EStG eine vollständige Übertragung nicht möglich sei. Die nach § 33b Abs. 5 Satz 3 EStG vorgesehene anderweitige Aufteilung gelte nur für Fälle, in denen keine Ehegattenveranlagung (Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung) der Elternteile durchgeführt werde.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Zu Unrecht geht das Finanzamt davon aus, dass der Behindertenpauschbetrag im Falle der getrennten Veranlagung nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG als lex specialis zu § 33b Abs. 5 Satz 2 EStG zwingend der Klägerin und ihrem Ehemann je zur Hälfte zu gewähren sei. Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei der Vorschrift des § 26 a Abs. 2 Satz 2 EStG tatsächlich um eine Spezialregelung zu § 33b Abs. 5 Satz 3 EStG handelt, die dessen Anwendung ausschließt, wie es in der Literatur teilweise vertreten wird (so z.B. Mellinghoff in Kirchhoff, EStG, § 33 b Rz. 18). Denn bereits aus dem Wortlaut des die getrennte Veranlagung regelnden § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ergibt sich nicht, dass eine andere als die hälftige Aufteilung ausgeschlossen ist. Nach dem Wortlaut steht bei der getrennten Veranlagung von Ehegatten ein nach § 33b Abs. 5 EStG übertragbarer Pauschbetrag den Ehegatten insgesamt nur einmal zu und wird jedem Ehegatten zur Hälfte gewährt. Die Vorschrift entspricht insoweit dem Wortlaut nach der Regelung in § 33b Abs. 5 Satz 2 EStG und gibt wie auch dort den Grundsatz wieder. Dass eine andere Regelung, wie sie in § 33b Abs. 5 Satz 3 EStG ausdrücklich erwähnt wird, bei der getrennten Veranlagung ausgeschlossen sein soll, ergibt sich aus dem dortigen Fehlen einer solchen Regelung nicht.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
EAAAF-16659