Online-Nachricht - Mittwoch, 16.02.2011

Kindergeld | Abzweigung bei nachträglicher Erfüllung der Unterhaltspflicht (BFH)

Wird der Kindergeldberechtigte rückwirkend zur Zahlung von Unterhalt an sein Kind verurteilt und beantragt deshalb rückwirkend Kindergeld, muss der nachgezahlte Unterhalt bei der Entscheidung der Kindergeldkasse über den gleichzeitig gestellten Antrag des Kindes auf Abzweigung berücksichtigt werden. Die bei Unterhaltsverletzungen grundsätzlich vorrangige Abzweigung ist dann nicht mehr zwingend (; veröffentlicht am ).

Dazu führt der BFH weiter aus: In der Regel ist das Kindergeld an das Kind abzuzweigen, wenn der Kindergeldberechtigte keine laufenden Unterhaltszahlungen erbringt. Beantragt der Kindergeldberechtigte aber rückwirkend Kindergeld, weil er gerichtlich rückwirkend zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet worden ist, und wird das Kindergeld dementsprechend rückwirkend festgesetzt, ist bei der Ermessensentscheidung über den ebenfalls rückwirkend gestellten Abzweigungsantrag auch der nachträglich aufgrund der gerichtlichen Verurteilung geleistete Unterhalt zu berücksichtigen. Erhält das Kind rückwirkend Unterhalt, ist der Zweck der Abzweigung, dem Kind einen raschen Zugriff auf das Kindergeld zu ermöglichen, weil der Unterhaltsverpflichtete keinen Unterhalt zahlt, nicht erfüllt.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-16647