Online-Nachricht - Montag, 14.02.2011

Einkommensteuer | Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen (BFH)

Der BFH hat zu den steuerlichen Folgen einer verspäteten Zahlung von Versorgungsleistungen Stellung genommen (, NV; veröffentlicht am ).

Hierzu führte der BFH weiter aus: Allein die verspätete Zahlung von Versorgungsleistungen hindert jedoch nicht deren Anerkennung als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Die Art und Weise der Zahlungen kann nur in einer Gesamtschau mit weiteren Indizien in die Abwägung einfließen, ob die Parteien des Vermögensübergabevertrags einen Rechtsbindungswillen besitzen. Dem Rechtsbindungswillen steht nicht entgegen, dass der Vermögensübernehmer die Zahlungen an den Vermögensübergeber - entgegen der Vereinbarung im Übergabevertrag - erst dann erbringt, wenn er aufgrund der Kontodeckung wirtschaftlich dazu in der Lage ist, also z.B. erst nach Eingang der für die übernommenen Grundstücke zu bezahlenden Mieten. Der Fremdvergleich in Fällen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unterscheidet sich vom Fremdvergleich bei sonstigen Vertragsverhältnissen zwischen Angehörigen. Bei Versorgungsverträgen ist nur die vertragsgemäße Erfüllung der übernommen Pflichten zu prüfen.

Hinweis: Werden die auf der Grundlage eines Vermögensübergabevertrags geschuldeten Versorgungsleistungen demgegenüber „willkürlich“ ausgesetzt, so dass die Versorgung des Übergebers gefährdet ist, sind die weiteren Zahlungen auch nach Wiederaufnahme der ursprünglich vereinbarten Leistungen nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Dies hat der BFH in einer am veröffentlichten Entscheidung klargestellt ( NWB SAAAD-57529).

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-16629