Online-Nachricht - Mittwoch, 09.02.2011

Versicherungsteuer | Kostenpflichtige Haftungsfreistellung des Leasingnehmers steuerfrei (BFH)

Die vom Leasingnehmer an den Leasinggeber gezahlten Entgelte für die Freistellung von der Haftung für die unverschuldete oder fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung des Leasingguts sind kein Versicherungsentgelt i.S. des VersStG und damit versicherungsteuerfrei (; veröffentlicht am ).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Vereinbarung einer Haftungsbefreiung mit Eigenanteil im Rahmen des Abschlusses von Leasingverträgen keinen Versicherungsvertrag im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) begründe und für die Haftungsbefreiung vom Leasingnehmer gezahlte Entgelte keine Versicherungsprämien i.S. des § 3 Abs. 1 des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) seien. Das FA teilte diese Auffassung nicht, sondern erließ wegen der von der Klägerin erzielten Freistellungsentgelte für Neu- und Altverträge einen Versicherungsteuerbescheid für Januar 2008 über 17.083,14 EUR. Gegen die erfolgreiche Klage wendet sich das zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit der Revision.

Dazu führt der BFH weiter aus: Die im Streitfall von den Leasingnehmern für die Haftungsfreistellung durch die DVHB aufgewendeten Beträge erfüllen nicht die Merkmale eines Versicherungsentgelts i.S. des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 VersStG, weil es an der Übernahme eines ansonsten die Leasingnehmer treffenden Wagnisses durch die Klägerin fehlt.

Zahlung des Versicherungsentgelts ist jede Leistung, die die Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer erlöschen lässt (vgl. ). Gegenstand der Besteuerung ist wegen des Charakters der Versicherungsteuer als Verkehrsteuer nicht das Versicherungsverhältnis als solches, sondern die Zahlung des Versicherungsentgelts durch den Versicherungsnehmer, d.h. durch den zur Zahlung Verpflichteten.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-16607