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Online-Nachricht - Freitag, 04.02.2011

Gewerbesteuer | Antrag auf Verschonung von Investitionsabzugsbetrag nach Betriebseröffnung

Die Finanzverwaltung wird zur Vermeidung von Härten die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags, die nach der Betriebseröffnung der Gewerbesteuer unterliegt, nicht in den Gewerbeertrag einbeziehen, soweit die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags den Gewerbeertrag nicht gemindert hat (Gleichl. Ländererlass, z.B. 3 - G 1498/1).

Hintergrund: Nach § 7g Absatz 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des § 7g Absatz 1 Satz 2 und 4 EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag).

Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den nach § 7g Absatz 1 EStG abgezogenen Betrag nicht übersteigen (§ 7g Absatz 2 Satz 1 EStG).

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können im Jahr der Investition um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die vorgenommene Hinzurechnung nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung, erhöhte Absetzung und Sonderab-schreibung sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a EStG verringern sich entsprechend.

Zu dieser Regelung gilt gewerbesteuerlich Folgendes:
Ein bereits vor der Betriebseröffnung (= Beginn der Gewerbesteuerpflicht) gewinnmindernd in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag wirkt sich gewerbesteuerlich nicht aus. Die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags nach der Betriebseröffnung unterliegt jedoch der Gewerbesteuer. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 7g EStG wird zur Vermeidung von Härten die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags auf Antrag aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO nicht in den Gewerbeertrag einbezogen, soweit die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags den Gewerbeertrag nicht gemindert hat.

Der Erlass ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF online

 

Fundstelle(n):
NAAAF-16588