Online-Nachricht - Donnerstag, 03.02.2011

Buchführung | Keine Pflicht zur Aufbewahrung der Auftragszettel (BFH)

BFH hat zum sachlichen Umfang der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO Stellung genommen (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 147 Abs. 1 AO sind u.a. empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, Buchungsbelege sowie sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, geordnet aufzubewahren.

Sachverhalt: Der Kläger betreibt eine Kfz-Reparaturwerkstatt mit Gebrauchtwagenhandel. In den Streitjahren hielt er die Kundenaufträge dergestalt fest, dass er den Kfz-Schein des zu reparierenden Fahrzeugs kopierte und auf der Kopie den Auftragsumfang und die zu beschaffenden Ersatzteile notierte; die Mitarbeiter fügten die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden hinzu. Diese Aufzeichnungen, mittels derer die Rechnungen erstellt wurden, wurden nach Zahlungseingang vernichtet. Das Finanzamt sah aufgrund dessen, dass der Kläger die "Auftragszettel" nicht aufbewahrte, die Buchführung als nicht ordnungsgemäß an und nahm Hinzuschätzungen vor.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht wird grds. begrenzt wird durch die Reichweite der zugrunde liegenden Aufzeichnungspflicht. Dies bedeutet, dass die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen aufgrund ihrer Akzessorietät stets eine Aufzeichnungspflicht voraussetzt und grds. nur im Umfang der Aufzeichnungspflicht besteht. Die Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO unterliegen zwar grds. alle Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind. Auch vor dem Hintergrund des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO gehören jedoch nicht dazu neben Unterlagen und Daten, die private, nicht aufzeichnungspflichtige Vorgänge betreffen, solche Unterlagen und Daten, die "freiwilligen", über die gesetzliche Pflicht hinausreichenden Aufzeichnungen zuzuordnen sind ( NWB LAAAD-28986). Das Finanzgericht hat in der angefochtenen Entscheidung nicht feststellen können, dass die Buchungen und sonstigen Aufzeichnungen des Klägers nicht den Anforderungen des § 146 AO entsprächen, insbesondere dass die teilweise bar vereinnahmten Entgelte für Kfz-Reparaturen nicht täglich festgehalten worden wären. Dabei ist geklärt, dass selbst die Aufbewahrung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen nicht erforderlich ist, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird ( NWB DAAAB-21238, m.w.N.).

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-16575