Online-Nachricht - Donnerstag, 03.02.2011

Umsatzsteuer | Abzug der Versicherungsteuer als Vorsteuer? (BFH)

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die gezahlte Versicherungsteuer auf Berufshaftpflichtbeiträge eine "gesetzlich geschuldete Steuer" i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist und damit als Vorsteuer abgezogen werden kann (, NV; veröffentlicht am ).

Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Versicherungsteuer kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Die Versicherungsteuer ist bei richtlinienkonformer Auslegung weder eine "Mehrwertsteuer" im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG noch eine "gesetzlich geschuldete Steuer" gemäß UStG, weil sie keine allgemeine Steuer ist, die alle wirtschaftlichen Vorgänge in Deutschland erfasst. Steuergegenstand gemäß § 1 Abs. 1 des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) ist nur die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. Der EuGH hat schließlich im Urteil v. (Az. NWB CAAAB-72712, Gil Insurance Ltd.) die englische Versicherungsprämiensteuer nicht als Mehrwertsteuer im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG angesehen. Die Ausführungen des EuGH unter Rdnrn. 33, 35 des Urteils Gil Insurance lassen sich auf die deutsche Versicherungsteuer übertragen. Weiter sieht das VersStG auch keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug vor. Die nach dem VersStG erhobene Steuer ist auch daher nicht als Mehrwertsteuer anzusetzen. § 15 UStG verweist auch nicht auf das VersStG.

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-16574