Online-Nachricht - Mittwoch, 02.02.2011

Einkommensteuer | Ländergruppeneinteilung nicht zu beanstanden (BFH)

Die Ermittlung der Angemessenheit und Notwendigkeit von Unterhaltsleistungen an Unterhaltsempfänger im Ausland anhand des Pro-Kopf-Einkommens ist nicht zu beanstanden, weil die Lebensverhältnisse eines Staates dadurch realitätsgerecht abgebildet werden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Kürzung des Unterhaltshöchstbetrages im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen anhand einer vom BMF vorgenommenen Schätzung (sog. Ländergruppeneinteilung) - hier Einordnung der Russischen Föderation in die Ländergruppe 4 - rechtmäßig war.
Hintergrund: Aufwendungen für den Unterhalt einer unterhaltsberechtigten Person können als außergewöhnliche Belastungen bis zu einem Höchstbetrag von 7.680 € (ab dem VZ 2010 bis 8.004 €) steuermindernd berücksichtigt werden. Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kann ein Abzug der Aufwendungen nur erfolgen, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG). Bei der Ermittlung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Unterhaltsleistungen geht die Finanzverwaltung von der sog. Ländergruppeneinteilung aus. Die Einordnung eines Staates in eine der Ländergruppen erfolgt dabei über den Vergleich des Pro-Kopf-Einkommens des jeweiligen Staates mit dem inländischen Pro-Kopf-Einkommen. Die Höhe der prozentualen Abweichung entscheidet über die konkrete Gruppe und damit über die Abschlagshöhe vom Unterhaltshöchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Gegen die Einordnung der Russischen Föderation in die Ländergruppe 4 der Ländergruppeneinteilung bestehen keine Bedenken, da das Pro-Kopf-Einkommen die tatsächlichen Lebensverhältnisse realitätsgerecht abbildet. Durch den direkten Bezug zum Bruttoinlandsprodukt fließen vielfältige Faktoren in die Einordnung in eine Ländergruppe ein. Der Vergleich der nationalen Lebensverhältnisse anhand des Pro-Kopf-Einkommens begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die erforderliche Vergleichbarkeit der Daten ist beim Pro-Kopf-Einkommen - anders als beim wie auch immer zu bemessenden nationalstaatlichen Existenzminimum - gewährleistet. Vorliegend liegt kein Fall vor, bei dem die Anwendung der Ländergruppeneinteilung zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt. Erhebliche Unterschiede zwischen den Lebenshaltungskosten in einer Großstadt und denen in ländlichen Regionen eines Staates können kein unzutreffendes Ergebnis im Einzelfall begründen. Denn auf die konkreten Lebenshaltungskosten am Wohnort kommt es nicht an. Mit § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind derartige Abweichungen bei den Lebensverhältnissen verschiedener Regionen eines Staates - mögen sie im Einzelfall auch gravierend sein - angelegt.
Quelle: BFH online
Hinweis: In der nächsten Ausgabe der NWB (Heft 6/2011) finden Sie einem ausführlichen Kommentar zu dem o.g. Urteil von Dr. Stephan Geserich, Richter am BFH.
 

 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-16566