Online-Nachricht - Dienstag, 25.01.2011

Verfahrensrecht | Aufbewahrung von privaten Belegen nach der Steuerveranlagung (BayLfSt)

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat zur Aufbewahrung von privaten Belegen durch den Steuerpflichtigen nach Durchführung der Steuerveranlagung und zur Glaubhaftmachung von Ausgaben durch ausgedruckte pdf-Dateien Stellung genommen (.1.1-3/3 St 42).

Hierzu wird weiter ausgeführt: Aus § 90 AO lässt sich nur ableiten, dass der Steuerpflichtige zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet ist. Entspricht der Steuerpflichtige der vom Finanzamt erbetenen Belegvorlage (§ 97 AO), ist er im Hinblick auf seiner erfüllte Vorlagepflicht nicht gehalten, die Belege nach ihrer Rückgabe durch das Finanzamt, mit Ausnahme der Belege gem. § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG, weiterhin bereit zu halten. Dies gilt auch, wenn die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ergeht und der Steuerpflichtige von einer ausreichenden Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht ausgehen konnte. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass ein belegmäßiger Nachweis von Aufwendungen vom Steuerpflichtigen nur dann verlangt werden soll, wenn die Angaben und ggf. Aufstellungen nicht schlüssig und glaubhaft sind. Die von den Steuerpflichtigen eingereichten Belege aus dem Privatbereich sollen bereits bei der Veranlagung so eingehend geprüft und gewürdigt werden, dass später (z.B. bei der abschließenden Prüfung vor Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung) eine erneute Beleganforderung entbehrlich ist. In den Fällen, in denen bereits bei einer Vorbehaltsveranlagung eine Belegrückgabe angezeigt ist, jedoch nicht auszuschließen ist, dass in einem späteren Stadium des Verfahrens die Unterlagen benötigt werden (z.B. bei der abschließenden Überprüfung, einer BNV, Betriebsprüfung), ist wie folgt zu verfahren: Der Steuerpflichtige ist bei der Belegrückgabe darauf hinzuweisen, dass es im Hinblick auf die weiterhin bestehende Mitwirkungspflicht und Beweislast für ein späteres Verfahren in seinem Interesse ist, die Belege aufzubewahren. Die Anerkennung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen kann grds. auch auf der Basis der Glaubhaftmachung durch Vorlage eines Ausdrucks einer pdf-Datei erfolgen, da hier weder § 147 AO noch § 14 Abs. 3 UStG gelten. Sollten im Einzelfall Zweifel an der Authentizität oder Integrität des Beleges bestehen, bleibt es dem Finanzamt unbenommen, andere Nachweise zu fordern (z.B. Bestätigung des Rechungsausstellers).



Hinweis: Den vollständigen Text der Verfügung v. finden Sie in der Datenbank unter der  NWB DokID: NWB OAAAD-59107

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-16504