Online-Nachricht - Montag, 24.01.2011

Einkommensteuer | Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen (FG)

Das FG Niedersachsen hat zum Umfang des Werbungskostenabzugs bei Vermietung einer möblierten Wohnung an einen Angehörigen Stellung genommen (; veröffentlicht am ).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen ist zunächst einmal, dass der Vertrag bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen ist und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich). Weder die insoweit möglicherweise verspätete Abrechnung noch die - vom Finanzamt bemängelte - nicht erfolgte Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächlich höheren Nebenkosten stehen im Streitfall einer steuerrechtlichen Anerkennung des Mietvertrages entgegen. Zwar können auch Unklarheiten, die die Zahlung der Nebenabgaben betreffen, bei der zunehmenden (finanziellen) Bedeutung der Nebenabgaben gewichtige Anzeichen für die private Veranlassung der Wohnungsüberlassung sein. Der BFH hat jedoch entschieden, dass ein Mietvertrag nicht alleine deshalb steuerrechtlich unwirksam ist, weil Vereinbarungen über Nebenkosten fehlen oder keine Abrechnung über die Nebenkosten erteilt wurde (u.a. NWB BAAAA-96182). Die Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung des Mietverhältnisses sind im Streitfall daher gegeben. Eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil der geltend gemachten Werbungskosten kann hier unterbleiben, da die vereinbarte Miete mehr als 56% der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Die ortsübliche Marktmiete umfasst nach Auffassung des Gerichts die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten. Die Kläger haben ihrer Tochter im Streitfall eine voll möblierte Wohnung überlassen, was ebenfalls bei der Berechnung der ortsüblichen Miete zu berücksichtigen ist. Nach Auffassung des Gerichts führt ein Möblierungszuschlag, der von einer vom Zeitwert der Gegenstände und der restlichen Lebensdauer ausgehenden Abschreibung und einer 4%igen Verzinsung ausgeht, zu angemessenen Ergebnissen. Ausgehend von diesen Grundsätzen können die geltend gemachten Werbungskosten im Streitfall in vollem Umfang abgezogen werden.

Quelle: FG Niedersachsen online

Hinweis: Nach dem am veröffentlichten Referentenentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollen die Grenzen für eine Aufteilung der Werbungskosten bei verbilligter Wohnraumüberlassung auf 66% erhöht werden. Im Gegenzug soll die bislang erforderliche Prüfung der zweiten Prozentgrenze und damit insbesondere auch die im Korridor von 56% bis 75% vorzunehmende Totalüberschussprognose, entfallen. 


 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-16499