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Online-Nachricht - Dienstag, 11.01.2011

Berufsrecht | Keine nebenberufliche Tätigkeit für Syndikussteuerberater (FG)

Die Zulassung als Steuerberater ist ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit als Steuerberater als nichtselbstständige Tätigkeit für nur einen Auftraggeber (Syndikussteuerberater) ausgeübt werden soll ().

Sachverhalt: Der Kläger übt eine Angestelltentätigkeit als Steuerreferent bei der X AG aus, bei der er auch steuerberaterspezifische Aufgaben nach § 33 StBerG (sogenannte Vorbehaltsaufgaben) wahrnimmt. Seine Bestellung zum Steuerberater war seit 2 Jahren durch Verzicht erloschen, nun beantragte er seine Wiederbestellung als Steuerberater. Sein Arbeitgeber bestätigte ihm, dass er seine Dienstzeiten gemäß einer in der X AG bestehenden Betriebsvereinbarung einteilen könne. Außerdem könne er die von ihm geleisteten Überstunden jederzeit als Freizeitausgleich „abfeiern”. Damit bestünde für ihn die Möglichkeit, auch Vormittagstermine bei Gericht wahrnehmen zu können. Nachdem die Steuerberaterkammer die Wiederbestellung versagte, beantragte er, ihn uneingeschränkt für seine Steuerberatertätigkeit bei seinem Arbeitgeber und hilfsweise ihn als Steuerberater nur für seine steuerberaterspezifische Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber unter Verzicht auf das Erfordernis, eine berufliche Niederlassung unterhalten zu müssen, als Steuerberater zu bestellten. Auch das lehnte die Steuerberaterkammer ab.

Dazu führt das FG weiter aus: Das Gesetz fordert darüber hinaus, dass durch die Angestelltentätigkeit die Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung nicht beeinträchtigt werden darf (§ 58 Satz 2 Nr. 5 a Satz 2 StBerG). Hieraus folgt, dass der Beruf des Steuerberaters im Falle des § 58 Nr. 5 a StBerG selbständig neben der Angestelltentätigkeit ausgeübt werden muss, d. h. der Beruf des Steuerberaters anders als in den Fällen des § 58 Satz 1 StBerG, bei denen sich das Anstellungsverhältnis als eine Form der Berufsausübung des Steuerberaters darstellt, nicht ausschließlich durch eine Angestelltentätigkeit bei einem berufsfremden Arbeitgeber ausgeübt werden kann.

Die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung bedeutet, dass der Syndikus-Steuerberater tatsächlich und rechtlich in der Lage sein muss, den Steuerberaterberuf in einem wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben. Hierzu muss ihm die Nebentätigkeit nicht nur gestattet werden, sondern der Arbeitgeber muss bestätigen, dass der Syndikus-Steuerberater berechtigt ist, während der Dienststunden für Mandanten erreichbar zu sein und sich zur Wahrnehmung etwaiger mandatsbezogener Termine und Besprechungen jederzeit von seinem Arbeitsplatz entfernen zu dürfen, ohne im Einzelfall eine Erlaubnis einholen zu müssen (vgl. zur entsprechenden Anforderung bei Syndikus-Rechtsanwälten NWB MAAAD-33989, Diese Anforderung trägt dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung, ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Steuerberaters zu gewährleisten. Die Revision wurde zugelassen.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
RAAAF-16406