Online-Nachricht - Montag, 10.01.2011

Umsatzsteuer | Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (EuGH)

Soweit eine nationale (hier: polnische) Regelung das Recht zum Vorsteuerabzug alleine deshalb ausschließt, weil der Dienstleistungserbringer nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist, widerspricht dies Unionsrecht ().

Soweit eine nationale (hier: polnische) Regelung das Recht zum Vorsteuerabzug alleine deshalb ausschließt, weil der Dienstleistungserbringer nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist, widerspricht dies Unionsrecht (EuGH, Urteil v. 22.12.2010 - C-438/09). 
 

Sachverhalt: Der Kläger des Ausgangsverfahrens bezog in den Streitjahren steuerbare Marketingdienstleistungen für sein Unternehmen. Die polnische Steuerverwaltung versagte den Vorsteuerabzug, da der Aussteller der streitigen Rechnungen nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert gewesen sei. Im Streitfall hatte der Aussteller der Rechnung statt der eigentlich erforderlichen USt-IdNr. (über die er mangels Registrierung nicht verfügte) in seiner Rechnung die allgemeine Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.), die in Polen jedem Wirtschaftsteilnehmer erteilt wird, angegeben.

Hierzu führte der EuGH weiter aus: Trotz der Bedeutung, die die Verpflichtung zur Registrierung des Steuerpflichtigen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems hat, kann der Verstoß eines Steuerpflichtigen gegen diese Verpflichtung nicht das Recht zum Vorsteuerabzug, das Art. 17 Abs. 2 der RL 77/388/EWG (bzw. Art. 168 MwStSystRL) einem anderen Steuerpflichtigen gewährt, in Frage stellen. Die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie (hier: Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 22 Abs. 3 Buchst. b RL 77/388/EWG) sind daher dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer zusteht, die er auf Dienstleistungen entrichtet hat, die von einem anderen Steuerpflichtigen, der nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist, erbracht wurden, wenn die entsprechenden Rechnungen alle nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. b RL 77/388/EWG (bzw. Art. 226 MwSystRL) vorgeschriebenen Angaben enthalten, insbesondere diejenigen, die notwendig sind, um die Person, die die Rechnungen ausgestellt hat, und die Art der erbrachten Dienstleistungen zu identifizieren. Auch wenn Art. 22 Abs. 3 Buchst. b dritter Gedankenstrich RL 77/388/EWG (bzw. Art. 226 Nr. 3 MwSystRL) die Angabe der „USt-IdNr.“ verlangt, stellt die im vorliegenden Fall ausgewiesene allgemeine IdNr. doch die Identifizierung des betreffenden Steuerpflichtigen in ausreichender Weise sicher (vgl. Rn. 30 der Entscheidungsgründe).

Quelle: EuGH online

Rechtslage in Deutschland: Der BFH hatte erst kürzlich entschieden, dass der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sofern die ihm erteilte Rechnung anstatt der dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer nur ein aus einer Zahlen- und Buchstabenkombination bestehendes Aktenzeichen des Finanzamtes enthält ( NWB VAAAD-55613; vgl. hierzu auch Schroen, in NWB NAAAD-57334).

 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-16402