Online-Nachricht - Montag, 03.01.2011

Einkommensteuer | Ansparrücklage bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage (BFH)

Der BFH hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen das Betreiben eines Elektrounternehmens und einer Fotovoltaikanlage einen einheitlichen Gewerbebetrieb bildet. Des Weiteren hat der BFH zum Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung bei Anschaffung einer Fotovoltaikanlage Stellung genommen ( und X R 22/08; NV).

Hierzu führt der BFH weiter aus:  Das Betreiben eines Elektrounternehmens und einer - auf dem Dach des einem Dritten gehörenden Nachbargebäudes installierten - Fotovoltaikanlage bilden einen einheitlichen Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen, wenn diesem die Erlöse aus der Stromeinspeisung zustehen und die beiden gewerblichen Bereiche dadurch sachlich miteinander verbunden sind, dass der Steuerpflichtige eine Verwaltungsfunktion unterhält, in der auch die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Fotovoltaikanlage innerhalb des Elektrounternehmens abgewickelt werden. Die Anschaffung und das Betreiben einer Fotovoltaikanlage stellen keine - im Rahmen des § 7g EStG a.F. einer Betriebseröffnung gleichzusetzende - wesentliche Betriebserweiterung des bisherigen Elektroinstallationsbetriebs des Steuerpflichtigen dar, wenn der Gesamtumsatz des Betriebs in den Folgejahren nicht sprunghaft anstieg, die Stromproduktion keine wesentliche Umsatzquelle war, das Betreiben der Fotovoltaikanlage im Unternehmen des Steuerpflichtigen zu keinen Veränderungen der Kapitalausstattung führte und weder organisatorische noch personelle Anpassungen an die neuen Gegebenheiten erforderlich waren. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze konnte der Kläger im Streitjahr trotz der fehlenden verbindlichen Bestellung eine Ansparrücklage gemäß § 7g EStG a.F. für die Fotovoltaikanlage bilden.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Die o.g. Grundsätze zu der Voraussetzung einer verbindlichen Bestellung bei Betriebseröffnung und bei wesentlicher Erweiterung eines bestehenden Betriebes gelten auch hinsichtlich des neuen Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG n.F. (vgl. NWB PAAAD-21536, Tz. 28 ff. ).


 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-16365