Online-Nachricht - Mittwoch, 15.12.2010

Umsatzsteuer | Innergemeinschaftliche Lieferungen und Umsatzsteuerbetrug (EuGH)

Der EuGH hat entschieden, dass die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen versagt werden kann, wenn der Lieferer bei der Lieferung die Identität des wahren Erwerbers verschleiert hat, um diesem zu ermöglichen, die Mehrwertsteuer zu hinterziehen ().

Hierzu führte der EuGH weiter aus: Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn also eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen tatsächlich stattgefunden hat, der Lieferer jedoch bei der Lieferung die Identität des wahren Erwerbers verschleiert hat, um diesem zu ermöglichen, die Mehrwertsteuer zu hinterziehen, kann der Ausgangsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Lieferung aufgrund der ihm nach dem ersten Satzteil von Art. 28c Teil A Buchst. a der RL 77/388/EWG zustehenden Befugnisse die Mehrwertsteuerbefreiung für diesen Umsatz versagen.

Quelle: EuGH online

Hinweis: Der BFH hat in seinem Aussetzungsbeschluss v. (Az. NWB JAAAD-26609) entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft sei, ob es der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung entgegensteht, dass der inländische Unternehmer bewusst und gewollt an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung seines Abnehmers in dessen Mitgliedstaat mitwirkt. In der Hauptsache ist noch nicht entschieden. Der Aussetzungsbeschluss des BFH ist zu dem o.g. Sachverhalt ergangen, zu dem der BGH den EuGH um Vorabentscheidung bittet ( NWB YAAAD-26134).

 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-16288