Online-Nachricht - Freitag, 10.12.2010

Sozialrecht | Kosten des Umgangsrechts für ausgewandertes Kind (LSG)

Der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II muss in angemessenem Umfang die Kosten des Umgangsrechts, zu dem auch der Besuch des Kindes in den USA zählt, übernehmen ( ER).

Das LSG verpflichtete den Träger der Grundsicherung gemäß der aufgrund des (Verfassungswidrigkeit der Berechnung der Regelleistung) neu eingeführten Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II zur vorläufigen Übernahme der Kosten für Flug und Unterkunft in Höhe von rund 900 € einmal im Quartal. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts müssen die Kosten in dem Umfang übernommen werden, den auch ein Erwerbstätiger üblicherweise maximal aufwenden würde. Im Falle des Antragstellers waren dabei die besonders enge Verbindung mit dem Kind, die regelmäßige telefonische Ausübung des Umgangsrechts und die bereits innerhalb Deutschland nach dem ersten Umzug  der Mutter nach Berlin häufig zurückgelegten weiten Strecken zu berücksichtigen. Gegenüber den bisher zur Ausübung des Umgangsrechts durch den Sozialhilfeträger übernommen Kosten für Fahrten nach Berlin ergab sich keine wesentliche Kostensteigerung.

Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung

 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-16262