Online-Nachricht - Mittwoch, 08.12.2010

Umsatzsteuer | Heilbehandlung durch Subunternehmer (BFH)

Der BFH hat klargestellt, dass eine Heilbehandlung nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn die Heilbehandlungsleistung durch einen Subunternehmer ohne eigenständigen Befähigungsnachweis erbracht wird (; veröffentlicht am ).


Sachverhalt: Einmal wöchentlich nahm die Klägerin, eine selbständig tätige Kosmetikerin, in der Praxis eines Facharztes für Hautkrankheiten, der nicht über eine Kassenzulassung verfügte, auf dessen Anordnung an Patienten eine „manuelle Akne-Therapie“ vor. Die Klägerin verfügte über eine Zusatzausbildung in Dermatologie. Die Therapiemaßnahmen rechnete der Facharzt gegenüber den Privatpatienten nach der GOÄ ab; sie wurden von Beihilfestellen und privaten Krankenkassen erstattet. Die Klägerin erhielt für ihre Leistungen einen Pauschalbetrag von 30 € je Patient.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Leistungen der Klägerin bei der Behandlung von Aknepatienten sind nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, da die Klägerin nicht über den hierfür erforderlichen Befähigungsnachweis verfügt. Die Klägerin gehört als Kosmetikerin keiner Berufsgruppe an, die zur Behandlung von Aknepatienten befähigt ist. Insoweit kann zwar nach den Umständen des Einzelfalles auch eine berufsbezogene Ausbildungs- und Prüfungsordnung ausreichen ( NWB FAAAB-55296), wobei im Streitfall zu berücksichtigen ist, dass für Kosmetiker mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin (KosmAusbV, BGBl 2002 I S. 417) eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung besteht. Das Ausbildungsberufsbild nach § 4 KosmAusbV, zu dem insbesondere Beurteilen und Reinigen der Haut, Pflegende Kosmetik und Dekorative Kosmetik gehören, bezieht sich jedoch nicht spezifisch auf die Behandlung von Aknepatienten und eignet sich daher nicht als Befähigungsnachweis. Die von der Klägerin in einer Chemisch-Pharmazeutischen Fabrik absolvierte Zusatzausbildung in Dermatologie ist gleichfalls kein berufsrechtlicher Befähigungsnachweis für Aknebehandlungen. Schließlich kann die Bescheinigung des Arztes das Erfordernis eines berufsbezogenen Qualifikationsnachweises nicht ersetzen. Darüber hinaus ist auch die Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen im Streitfall kein Indiz für den Befähigungsnachweis. Hieraus kann nicht auf die erforderliche Befähigung der Klägerin geschlossen werden. Denn aus nach dem SGB V einem Arzt für dessen Heilbehandlungsleistungen geschuldeten Zahlungen einer Krankenkasse ergibt sich nicht, dass der vom Arzt eingeschaltete Subunternehmer über die erforderliche berufliche Befähigung zur Durchführung einer Heilbehandlungsmaßnahme verfügt.

Anmerkung: Die Steuerbefreiung für ärztliche Heilbehandlungen erfordert es nicht, dass Leistungsempfänger im umsatzsteuerrechtlichen Sinne die Patienten unmittelbar sind, so dass die Subunternehmertätigkeit für einen Arzt der Steuerbefreiung nicht entgegensteht. Allerdings färbt dessen heil-berufliche Befähigung nicht auf den Subunternehmer ab. An dieser „formellen“ Befähigung fehlt es nach Auffassung des BFH der Klägerin, die Kosmetikerin mit einer Zusatzausbildung in Dermatologie bei einem Pharmaunternehmen ist. Es hilft in diesem Fall auch nicht weiter, wenn Krankenkassen die Leistung bezahlen. Der Hautarzt genießt also für die unter Einsatz der Subunternehmerin erzielten Umsätze die Steuerbefreiung, diejenige, die sie ausführt, dagegen nicht.

Quelle: BFH online


 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-16245