Online-Nachricht - Mittwoch, 24.11.2010

Lohnsteuer | Auswärtstätigkeit bei Beschäftigung in weiträumigem Waldgebiet (BFH)

Ein weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, wie etwa ein ausgedehntes Waldgebiet, ist keine regelmäßige Arbeitsstätte (; veröffentlicht am ).


Sachverhalt: Streitig war, ob der Beschäftigungsort eines Forstarbeiters in einem weiträumigen Waldgebiet als regelmäßige Arbeitsstätte gilt und daher ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen und weiterer Fahrtkosten ausscheidet. Der Kläger war bei einem Forstamt als Forstarbeiter angestellt. Er arbeitete in einem 400 Quadratkilometer großen Waldgebiet. Das bestand aus elf Revieren. Soweit möglich, setzte sein Revierleiter ihn in seinem Stammgebiet ein. Das lag am nächsten zu seinem privaten Wohnhaus. Daneben arbeitete der Kläger aber auch in mehreren Nachbarrevieren. Seinen Einsatzort erfuhr er – je nach Wetterlage – kurzfristig mit einer Vorlaufzeit von ein bis zwei Tagen. Er packte dann seine Arbeitsgeräte ins Auto und fuhr direkt von zu Hause zu seiner jeweiligen Einsatzstelle.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Die im etwa 400 Quadratkilometer großen Forstgebiet gelegene Tätigkeitsstätte des Klägers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Der Kläger übt mit seiner Tätigkeit vielmehr eine Auswärtstätigkeit aus. Die einzelnen dem Kläger zugewiesenen Tätigkeitsorte im Forstgebiet waren weder ortsfest noch bestanden dort dauerhafte betriebliche Einrichtungen. Ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet kann zwar als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und als Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG in Betracht kommen. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird. Da die Berücksichtigung der Fahrtkosten und die der Verpflegungsmehraufwendungen aus Gründen der Folgerichtigkeit und zu Vereinfachungszwecken gleichen Maßstäben folgt, entsprechen sich der Begriff des „Tätigkeitsmittelpunkts“ i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG und der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Damit war der Kläger im Streitfall auswärts beschäftigt, nämlich an einer ständig wechselnden Tätigkeitsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG, so dass der Kläger grundsätzlich zum Abzug erwerbsbedingter Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt ist.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-16155