Online-Nachricht - Montag, 22.11.2010

Gewerbesteuer | Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger - Bescheide prüfen (OFD)

Die Urteile des BFH, nach denen die Einkünfte von Berufsbetreuern und Verfahrenspflegern den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zugeordnet werden, werden von der Finanzverwaltung in allen offenen Fällen angewendet. Der Gewerbesteuermessbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern ( 24/2010 Kurzinformation ESt).

Der NWB TAAAD-48286  und NWB DAAAD-48287) entschied, dass es sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele, sondern um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, für die keine Gewerbesteuer anfällt.

Danach sind die genannten Tätigkeiten den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in der Vorschrift bezeichneten Regelbeispiele (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sind. Die bisher vertretene Argumentation, eine Einordnung als selbständige Tätigkeit scheitere daran, dass die Betreuung durch den Umfang der Personensorge über die Vermögensverwaltung hinausreiche, wurde nicht aufrechterhalten.

Quelle: OFD Münster

 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-16144