Online-Nachricht - Montag, 15.11.2010

Einkommensteuer | Kurberater übt keine einem Rechtsanwalt ähnliche Tätigkeit aus (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass die Einkünfte aus einer Kurberatung (für Mutter-Kind-Kuren) gewerblich sind (; NV).


Hierzu führte das Gericht weiter aus: Einkünfte aus Kurberatung (für Mutter-Kind-Kuren) sind gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 EStG, wenn es dem Beratenden an einer umfassenden juristischen Vorbildung und der Ablegung der zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erforderlichen Staatsprüfungen fehlt. Fachkenntnisse eines Steuerpflichtigen und die von ihm geleistete Beratung nur in einem Teil des Sozialrechts schaffen keine vergleichbare, dem freien Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Qualifikation. Für die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit einer natürlichen Person ist es ohne Bedeutung, wie die beratende Tätigkeit freier Wohlfahrtsverbände ertragsteuerlich einzuordnen ist, die als Körperschaften per se nicht dem EStG unterliegen und keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 EStG ausüben können.
Quelle: NWB Datenbank
 

 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-16090