Online-Nachricht - Freitag, 12.11.2010

Einkommensteuer | Vergebliche Aufwendungen für Erwerb von unbebauten Grundstücken (BFH)

Vergebliche Aufwendungen in Form einer verlorenen Anzahlung für die Anschaffung von Grund und Boden sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (; NV).


Sachverhalt: Die Kläger schlossen im Streitjahr einen Kaufvertrag über zwei unbebaute Grundstücke ab. Sie beabsichtigten, die Grundstücke an eine Landschaftsbaufirma als Lagerplatz zu vermieten. Der vertraglich vereinbarte Kaufpreis wurde seitens der Kläger noch vor Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch durch Übergabe eines Verrechnungsschecks an den Veräußerer bezahlt. Zu einem Vollzug der Eigentumsänderung kam es jedoch nicht mehr, da über das Vermögen des Veräußerers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter seine Zustimmung zur Eigentumsänderung nicht erteilte. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger den vergeblich geleisteten Kaufpreis sowie die im Zusammenhang angefallenen Notarkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Aufwendungen nicht zum Abzug zu.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Fallen Werbungskosten schon an, bevor damit zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie grds. als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Aufwand und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung besteht. Bei Überschusseinkünften wie Vermietung und Verpachtung fehlt der für die Berücksichtigung von Werbungskosten erforderliche Veranlassungszusammenhang indes regelmäßig bei den Anschaffungskosten derjenigen Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Einnahmen dienen. Zwar ist es möglich, solche Aufwendungen in den Grenzen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG als Werbungskosten (in Form der Absetzung für Abnutzung) zu behandeln; daraus hat die Rechtsprechung aber stets gefolgert, dass nur diejenigen Aufwendungen als Werbungskosten in Betracht kommen, die sich auf die Anschaffung   abnutzbarer Wirtschaftsgüter beziehen. Aufwendungen für die Anschaffung von Grund und Boden scheiden demgegenüber als Werbungskosten aus. Im Streitfall stellen der Kaufpreis für die Grundstücke sowie die im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages angefallenen Notarkosten Anschaffungskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten auf (unbebauten) Grund und Boden dar. Eine Berücksichtigung als (vergebliche) vorab entstandene Werbungskosten scheidet mithin aus.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-16079