Online-Nachricht - Mittwoch, 10.11.2010

Einkommensteuer | Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland (BFH)

Ein eigengenutztes Wohnhaus ist ebenso wie ein Angehörigen überlassenes Wohnhaus als Vermögen des Unterhaltsempfängers mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen. Leben mehrere Unterhaltsempfänger zusammen, ist eine Aufteilung einheitlicher Unterhaltszahlungen nur möglich, wenn diese gewissermaßen "aus einem Topf" wirtschaften (; veröffentlicht am ).

Der BFH hat die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Die bisherigen Feststellungen des FG gestatten keine Entscheidung darüber, ob die von den Klägern unterstützten Angehörigen in der Türkei tatsächlich bedürftig sind. Das FG hat die beiden Häuser des in der Türkei lebenden Vaters zu Unrecht nicht als relevantes Vermögen i.S. des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt und daher keine Feststellungen zu deren Wert getroffen. Das FG hat im weiteren Rechtsgang zu entscheiden, ob das Vermögen des Vaters und das Vermögen der Mutter der Klägerin jeweils den Wert von 7.750 Euro übersteigen.

Anmerkung: Der NWB AAAAD-49286) hat seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Verwandte/Ehegatten vor Kurzem modifiziert. Die Richter haben im Urteil VI R 29/09 entschieden, dass die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person jeweils konkret zu bestimmen ist und nicht unterstellt werden kann. Bei der danach erforderlichen konkreten Betrachtungsweise ist auch zu berücksichtigen, dass für volljährige Kinder eine generelle Erwerbsobliegenheit besteht. Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit können deshalb der Bedürftigkeit entgegenstehen, falls eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.

Zuletzt hatte das NWB JAAAD-52944) bestimmt, dass die Beteiligten bei Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Unterstützungsempfänger im besonderen Maße verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken und Beweismittel zu beschaffen. Damit die Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden können, müssen zudem umfassende Angaben gemacht werden.

Hinweis: Für den Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit hat die Verwaltung zur Erleichterung und Vereinheitlichung der vorzunehmenden Sachverhaltsaufklärung und zur erleichterten Beweisführung zweisprachige Unterhaltserklärungen in den gängigsten Sprachen aufgelegt und auf den Internetseiten des BMF bereit gestellt.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-16068