Online-Nachricht - Mittwoch, 03.11.2010

Einkommensteuer | Klare Regeln für dauernde Wertminderungen bei Aktien (FG)

Das FG Münster hat zu der Frage Stellung genommen, wann eine Wertminderung bei Aktien „voraussichtlich dauernd“ ist und damit zu einer gewinnmindernden Abschreibung berechtigt (, G).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Ist der Kurswert einer Aktie zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken und liegen im Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine Anhaltspunkte für einen alsbaldigen Kursanstieg vor, so ist grds. von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen. Allerdings kann und muss nicht jede Wertveränderung in der Bilanz nachvollzogen werden. Vielmehr ist bei Aktien ein Absinken des Börsenkurses innerhalb einer bestimmten Bandbreite noch als Ausdruck einer lediglich vorübergehenden Wertschwankung anzusehen. In typisierender Weise kann eine Teilwertabschreibung aber dann allein auf die Kursentwicklung gestützt werden, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag entweder um mehr als 20% unter dem Kurs beim Erwerb des Wertpapiers liegt oder dieser an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 10% unter den Kurs beim Kauf des Papiers gesunken ist. Allerdings ist die Höhe der Teilwertabschreibung begrenzt, wenn zwar der Börsenkurs am Bilanzstichtag unter der maßgeblichen Grenze  liegt, er aber am Tag der Bilanzaufstellung wieder höher notiert.

Anmerkung: Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 89/10 geführt.

Quelle: FG Münster online

 

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-16018