Online-Nachricht - Mittwoch, 27.10.2010

Umsatzsteuer | Bereitstellungsentgelte sind nicht umsatzsteuerbar (BFH)

So genannte Bereitstellungsentgelte, die ein Speditionsunternehmen erhält, wenn eine Zwangsräumung kurzfristig von dem Gerichtsvollzieher abgesagt wird, stellen eine pauschalierte Entschädigung dar und unterliegen mangels eines Leistungsaustauschs nicht der Umsatzsteuer (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Echte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Für den Fall der Kündigung eines Frachtvertrages ist in § 415 Abs. 2 HGB ausdrücklich geregelt, dass der Frachtführer entweder die vereinbarte Fracht unter Anrechnung bestimmter Beträge oder "ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht)" verlangen kann. Das Rechtsinstitut der "Fautfracht“ versteht sich als eine gesetzlich festgelegte, pauschale Kündigungsentschädigung, die nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Fracht , Speditions  und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz) weder Leistungsentgelt noch Schadensersatz ist (BT-Drucks. 13/8445, S. 45). Die Bundesregierung hat den Vorteil der "Fautfracht" darin gesehen, dass auf diese Weise eine leicht handhabbare, zugleich streit  und prozessverhindernde Regelung geschaffen werden könne (BT-Drucks. 13/8445, S. 45). Da ein Gerichtsvollzieher Nichtkaufmann ist, unterliegt der Speditionsvertrag nicht den Vorschriften des HGB, sondern des BGB. Es steht den Vertragspartnern jedoch frei, den Inhalt ihres Rechtsverhältnisses einschließlich der Folgen eines eventuellen Rücktritts oder der etwaigen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen unter Beachtung zwingender Vorschriften und der öffentlichen Ordnung zu bestimmen. Dabei muss es ihnen insbesondere gestattet sein, eine Rechtsfolge, die der Gesetzgeber für Kaufleute für den Fall der Kündigung als vorteilhaft angesehen und deshalb wahlweise vorgesehen hat, ausdrücklich zu vereinbaren.  Die vertraglich vereinbarte pauschale Kündigungsentschädigung kann umsatzsteuerrechtlich nicht anders qualifiziert werden als die in § 415 Abs. 2 Nr. 2 HGB ausdrücklich geregelte. Deshalb gilt für beide Fälle, dass es sich jedenfalls nicht um ein Leistungsentgelt handelt und die pauschale Entschädigung daher nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Anmerkung: Die Entscheidung, dass die sog. „Bereitstellungsentgelte“ nicht als Leistungsentgelte zu beurteilen sind, steht nach Auffassung des BFH auch im Einklang mit der Beurteilung des EuGH bei Stornierung eines Hotelzimmers. Der EuGH hatte hierzu entschieden, dass die von einem Gast an einen Hotelbetreiber als Angeld geleisteten Beträge in Fällen, in denen der Erwerber von der ihm eröffneten Möglichkeit des Rücktritts Gebrauch macht und der Hotelbetreiber diese Beträge einbehält, als pauschalierte Entschädigung anzusehen sind, die als solche nicht mehrwertsteuerpflichtig sind ( NWB HAAAC-53775). Das "Angeld" und die „Bereitstellungsentgelte“ seien vergleichbar, so dass es sich in beiden Fällen um eine pauschalierte Kündigungsentschädigung ohne Entgeltcharakter handelt.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-15958