Online-Nachricht - Mittwoch, 27.10.2010

Umsatzsteuer | Unternehmereigenschaft einer Gemeinde bei Einsatz eines Werbemobils (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass eine Gemeinde, die sich als Gegenleistung für die Übereignung eines sog. Werbemobils verpflichtet, dieses für die Dauer von fünf Jahren in der Öffentlichkeit zu bewegen, Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist (; veröffentlicht am ).

Hierzu führte der BFH weiter aus: Mit der Verwendung des Werbemobils hat die Gemeinde im Austausch gegen die Übereignung des Fahrzeugs eine entgeltliche sonstige Leistung an die Klägerin erbracht. Dabei ist die Gemeinde insoweit auch als Unternehmerin i.S. des UStG tätig geworden. Denn sie hat die Werbetätigkeit auf privatrechtlicher  Grundlage unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer ausgeübt und ist damit "wirtschaftlich" tätig geworden, und nicht im Rahmen der eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen. Darauf, ob das Fahrzeug zur Verfolgung möglicherweise hoheitlicher Zwecke eingesetzt worden ist, kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH nicht an (vgl. NWB UAAAB-72690). Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des UStG ist für die Unternehmereigenschaft auch nicht erforderlich, dass sich die wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde innerhalb ihrer Gesamttätigkeit heraushebt und bestimmte Umsatzgrenzen überschreitet.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Eine Gemeinde, die sich als Gegenleistung für die Übereignung eines mit Werbeaufdrucken versehenen Fahrzeugs (Werbemobil) verpflichtet, dieses in der Öffentlichkeit zu bewegen, ist Unternehmerin. Dies gilt nach Auffassung des BFH auch dann, wenn die in Abschn. 23 Abs. 4 UStR (bzw. 2.11. Abs. 4 UStAE) genannte Umsatzgrenze von 30.678 € nicht erreicht wird. Wenn die Gemeinde dem privaten Unternehmer, der ihr das Fahrzeug übereignet hat, die Werbeleistungen unter Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung stellt, steht diesem der Vorsteuerabzug zu. Ferner hebt der Senat hervor: Hat die Gemeinde als Gegenwert und damit als Entgelt für die von ihr noch zu erbringenden Werbeleistungen das Fahrzeug übereignet erhalten, für das sie selbst keine Anschaffungskosten tragen musste, ist von einem tauschähnlichen Umsatz auszugehen. Soweit die Werbeleistungen zum Zeitpunkt der Übereignung des Pkw noch nicht erbracht waren, stellt sich dieser Gegenwert - das Fahrzeug - als Vorauszahlung dar.

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-15956