Online-Nachricht - Freitag, 22.10.2010

Einkommensteuer | Kein Investitionsabzugsbetrag bei Ansatz "ins Blaue hinein" (FG)

Hat der Steuerpflichtige schon in den Vorjahren Ansparrücklagen „ins Blaue hinein” gebildet und wäre die angegebene Investition mit einer wesentlichen Erweiterung des Betriebs verbunden, so muss er hinreichend glaubhaft machen, dass diese voraussichtlich getätigt werden ().


Hintergrund: Nach § 7g Abs. 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Voraussetzung ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich innerhalb des Investitionszeitraumes von 3 Jahren anzuschaffen.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags entsprechen weitgehend derjenigen der Vorgängervorschrift des § 7g EStG (Ansparabschreibung). Die hierzu ergangene Rechtsprechung kann daher zur Ausfüllung des Gesetzeswortlautes herangezogen werden. Danach muss nach den objektiven Gegebenheiten des streitigen Sachverhalts dem geltend gemachten Investitionsabzug ein hinreichend konkretisiertes (ernsthaftes) Investitionsvorhaben zugrunde liegen ( NWB RAAAD-26226, m.w.N.). Dies erfordert eine Prognoseentscheidung aus Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen. Nach der std. Rspr. ist für eine positive Prognose – also für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „voraussichtlich” – bei einer Ingangsetzung des Betriebes aber auch bei einer wesentlichen Erweiterung eines solchen regelmäßig zu fordern, dass jedenfalls die wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind (vgl. NWB DAAAA-97094). Diesen Rechtsprechungsgrundsätzen schließt sich der erkennende Senat zwecks Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam „ins Blaue hinein” gebildete Ansparrücklagen an. Nach diesen Maßstäben erscheint im Streitfall die geplante Investition nicht hinreichend konkretisiert. Nachdem bereits in den Vorjahren für geplante Investitionen Rücklagen – nach den vorstehenden Maßstäben – ins Blaue hinein gebildet worden waren und mittlerweile zum Teil wieder aufgelöst sind (10 Laptops und 10 Pkw bei einem Betrieb, der offensichtlich im Wesentlichen durch die beiden Gesellschafter betrieben wird), müssen im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau an die Konkretisierung neuerlich geplanter Anschaffungen eher höhere Anforderungen gestellt werden. Indes hat die Antragstellerin nichts vorgetragen, was die streitgegenständlichen Investitionen hinreichend konkretisieren würde, wie etwa eine verbindliche Bestellung.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-15924