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Online-Nachricht - Mittwoch, 20.10.2010

Einkommensteuer | Abweichendes Wj. - Gewinnzuweisung bei Mitunternehmerschaft (BFH)

Scheidet ein Mitunternehmer aus einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr aus, bezieht er den Gewinn in dem Kalenderjahr seines Ausscheidens; § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ist auf den ausscheidenden Mitunternehmer nicht anwendbar (; veröffentlicht am ).


Sachverhalt: Der Kläger war Gesellschafter einer OHG, deren Wirtschaftsjahr vom 1. März bis 28. Februar des Folgejahres lief. Mit Vertrag vom brachte der Kläger seine Beteiligung an der OHG mit Wirkung vom in eine Stiftung ein und schied als Gesellschafter bei der OHG aus. Den bis zum erzielten Gewinnanteil erfasste das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2003.

Hierzu führt der BFH weiter aus: § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG trifft keine Zuweisungsentscheidung für Gewinne von Mitunternehmern, die während des abweichenden Wirtschaftsjahres aus der Mitunternehmerschaft ausscheiden; deren Gewinne sind daher im Jahr des Ausscheidens zu erfassen. Für die Mitunternehmerschaft als solche gelten die allgemeinen Regeln. Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft bleibt deren Wirtschaftsjahr unberührt; in diesem Fall entsteht kein Rumpfwirtschaftsjahr. Etwas anderes gilt nur bei Auflösung der Mitunternehmerschaft, die zur Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres führt. Die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu dem der ausgeschiedene Mitunternehmer beteiligt war, ist eine mit den Einkünften in Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlage i.S. von § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, die einheitlich und gesondert festzustellen ist. Der Zeitpunkt des Ausscheidens ist neben der Höhe des anteiligen Gewinns im Feststellungsbescheid mit Bindungswirkung für das nachfolgende Festsetzungsverfahren festzustellen. In dem Feststellungsbescheid v. , der das Wirtschaftsjahr bis umfasst, wird festgestellt, dass der Kläger zum aus der Mitunternehmerschaft ausgetreten ist und dass seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei einer Verteilungsquote ab (277 Tage) ... € betragen. Diese Einkünfte sind auf der Ebene des Klägers im Veranlagungszeitraum 2003 zu erfassen, da die Regelung des § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG auf einen ausgeschiedenen Mitunternehmer nicht anwendbar ist. Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers kommt § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG auch dann nicht zur Anwendung, wenn sich der Gewinnanteil erst aus Umständen berechnen lässt, die erst im zweiten (von dem abweichenden Wirtschaftsjahr berührten) Kalenderjahr entstehen.

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Wie umstritten die Frage der Zurechnung des Gewinns eines Mitunternehmers gewesen ist, der vor dem Bilanzstichtag im ersten Jahr des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs aus der Gesellschaft ausscheidet, wird bereits durch die konträren Auffassungen in ein und demselben Kommentar, dem Schmidt nämlich belegt. Das Urteil des BFH bringt nun Klarheit, vermeidet den Stundungseffekt der abgelehnten Auffassung und ermöglicht die verlässliche Gestaltung durch die Wahl des Austrittszeitpunkts die Zurechnung ihres Gewinnanteils in den einen oder anderen Veranlagungszeitraum zu verlagern.

 

Fundstelle(n):
SAAAF-15908