Online-Nachricht - Montag, 18.10.2010

Gesetzgebung | Änderung des Betreuungsrechts nur mit Zustimmung des Bundesrates

Der Bundesrat hat klargestellt, dass die geplante Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts seiner Zustimmung bedarf. Diese ist im Gesetzentwurf der Bundesregierung bisher nicht vorgesehen.


Hintergrund: Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts beabsichtigt die Bundesregierung, Kinder besser vor Misshandlungen zu schützen und Vernachlässigungen zu unterbinden. Aus ihrer Sicht bietet in diesem Zusammenhang auch die Praxis in der Amtsvormundschaft Anlass zu Kritik, da Überprüfungen gezeigt hätten, dass der persönliche Kontakt insbesondere von Berufsbetreuern zu den Betreuten in der Vergangenheit zurückgegangen sei.

Hierzu wird weiter ausgeführt: Ziel des dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegten Gesetzentwurfs ist es, die Kontakthäufigkeit zwischen Vormund und Mündel unter anderem durch eine Begrenzung der Fallzahlen auf 50 Vormundschaften je Mitarbeiter deutlich zu erhöhen. Genau dieser Umstand löst nach Ansicht des Bundesrates verfassungsrechtlich jedoch die Notwendigkeit einer Zustimmung der Länder aus, da diese die entstehenden Kosten tragen müssten. Die Länder weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein entsprechendes Gesetz einen bis zu vierfachen Personalbedarf gegenüber dem gegenwärtigen Zustand auslösen könnte. Sie erwarten daher auch, dass der Bund die den Kommunen entstehenden finanziellen Mehrbelastungen ausgleicht. Zudem wollen sie eine bestimmte Kontakthäufigkeit nicht statisch festschreiben. Die konkrete Ausgestaltung der Kontakte richte sich nach den Umständen des Einzelfalls, die insbesondere der jeweilige Vormund zu beurteilen hätte. Aus diesem Grund müsse es auch den kommunalen Jugendämtern vorbehalten bleiben, genaue Fallzahlen festzulegen. Die genannte Zahl von 50 Fällen je Mitarbeiter kann nur als Orientierungsrahmen angemessen sein, betont der Bundesrat.

Quelle: Bundesrat, Pressemitteilung 150/2010

 

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-15886