Online-Nachricht - Donnerstag, 14.10.2010

Umsatzsteuer | Pornografie per Internet - wo entsteht die Umsatzsteuer? (FG)

Das FG Berlin-Brandenburg hat u.a. zur Umsatzsteuerbesteuerung bei entgeltlicher Zurverfügungstellung von Bildmaterial über das Internet mit Hilfe ausländischer Dienstleister Stellung genommen ().

Hintergrund: Eine sonstige Leistung wird grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3 a Abs. 1 Satz 1 UStG). Abweichend davon gilt nach § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. (bzw. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG n.F.), dass kulturelle, künstlerische, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter dort ausgeführt werden, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum Wesentlichen Teil tätig wird. Veranstalter ist derjenige, der die bezeichneten Tätigkeiten im eigenen Namen und für eigene Rechnung einem größeren Publikum zugänglich macht. Der Veranstalter trifft die organisatorischen Maßnahmen dafür, dass die Veranstaltung stattfinden kann ( NWB RAAAD-31277).
Sachverhalt: Das Finanzgericht hatte es mit einem Unternehmen zu tun, das Internetnutzern das Betrachten erotischer und pornografischer Bilder gegen Entgelt ermöglichte. Das klagende Unternehmen beschaffte entsprechendes Bildmaterial; zur Abrechnung der Leistungen bediente sie sich jedoch eines in Spanien ansässigen Unternehmens, das einen sog. Webdialer zur Verfügung stellte. Das spanische Unternehmen kehrte die von den verschiedenen Telefongesellschaften eingezogenen Entgelte nach Abzug der vereinbarten Gebühr an die Klägerin aus. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinne von dem spanischen Unternehmen erbracht worden seien, das über die Abrechnungssoftware und die notwendigen Verlinkungsmöglichkeiten verfügt habe, während sie selbst nicht einmal ein Impressum auf ihrer Website gehabt habe.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Klägerin hat eine unterhaltende Leistung i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. erbracht. Die Leistungsortsbestimmungen nach § 3a Abs. 2 UStG a.F. gehen den Leistungsortsbestimmungen nach § 3a Abs. 3 und 4 UStG a.F. vor. Der Leistungsort liegt im Streitfall daher im Inland, da hier das Bildmaterial zusammenstellt und entschieden wurde, welche Bilder zum Betrachten angeboten werden. Es kommt demgegenüber nicht darauf an, ob die Klägerin ein Impressum auf ihrer Website hat oder ob die Nutzer von der Website der Klägerin auf andere Websites weitergeleitet werden. Da die Nutzer die Leistungen über die Website der Klägerin in Anspruch nahmen, sind die Umsätze auch ihr zuzurechnen. Unmaßgeblich ist auch, dass die Klägerin sich für die Abrechnungen des spanischen Unternehmens bedient hat. Für die Erbringung der Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne ist nicht der Zahlungsfluss entscheidend, sondern wer bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Einbeziehung der zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen die den Umsatz ausmachende sonstige Leistung erbringt. Die Zurverfügungstellung pornographischen Bildmaterials unterliegt auch dem vollen Steuersatz, weil das bloße Betrachten eines Werkes kein urheberrechtlich relevanter Vorgang i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ist.
Anmerkung: Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass in letzter Instanz der BFH in München zu entscheiden hat (Aktenzeichen XI R 16/10).
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Eine ausführliche Kommentierung des Urteils können Sie in der NWB Ausgabe 43/2010 S. 3432 lesen.
 

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-15867