Online-Nachricht - Dienstag, 12.10.2010

Gesellschaftsrecht | GmbH-Geschäftsführer hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung (BGH)

Nach dem Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH besteht kein Anspruch des Geschäftsführers auf Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion ().


Hintergrund: Der Geschäftsführer einer GmbH ist zum einen Organ der Gesellschaft und zum anderen deren Angestellter. Organ- und Dienstverhältnis stehen rechtlich selbständig nebeneinander. Während das Organverhältnis dem GmbH-Recht unterliegt, ist für das Dienstverhältnis das Schuldrecht maßgeblich. Auch für ihre Beendigung gelten daher unterschiedliche Rechtsvorschriften. Tatsachen, die die Gesellschaft zur Beendigung des Organverhältnisses berechtigen, müssen daher nicht notwendigerweise auch eine Kündigung des Dienstverhältnisses zulassen.

Sachverhalt: Die beklagte GmbH betreibt in Bonn die Bundeskunsthalle. Gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland und die 16 Bundesländer. Der Kläger wurde 1989 zum Geschäftsführer bestellt. Im Jahr 2007 widerrief die Beklagte die Bestellung. Zugleich kündigte sie den Geschäftsführeranstellungsvertrag fristgemäß zum . Der Kläger hält diese Maßnahmen für unwirksam und hat unter anderem auf Weiterbeschäftigung und Gehaltszahlung geklagt. Das Oberlandesgericht (OLG) hat den Fortbestand des Dienstverhältnisses festgestellt und die Beklagte zur Zahlung der Vergütung verurteilt. Im vorgenannten Umfang ist das Urteil des OLG rechtskräftig geworden, nachdem der BGH die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde insoweit zurückgewiesen hat. Damit steht fest, dass die Beklagte dem Kläger die vereinbarte Vergütung auch in Zukunft zahlen muss. Weiter hat das OLG die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen in einer seiner früheren Tätigkeit als Direktor und Intendant der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland ähnlichen leitenden Stellung über den hinaus weiter zu beschäftigen. Insoweit wurde die Revision zugelassen.

Hierzu führt der BGH weiter aus: Der Anstellungsvertrag hat regelmäßig nur die Beschäftigung als Geschäftsführer zum Inhalt. Eine Tätigkeit unterhalb der Organebene ist typischerweise nicht vereinbart und der abberufene Geschäftsführer kann sie daher auch nicht verlangen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Anstellungsvertrag die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung vorsieht. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 191/2010

Hinweis: Einen praxisorientierten Überblick über die im Rahmen der Ablösung eines Geschäftsführers relevanten Vorgänge bietet der Beitrag von Werner in der NWB ZAAAD-34225

 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-15853